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iusNet ErbR 6/2023

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Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die kantonalen Instanzen ohne Willkür zum Schluss kommen durften, dass es für die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB an der Notwendigkeit fehle, weil bereits eine Anmerkung des Erbschaftsverwalters im Grundbuch erfolgt sei. 

Vor dem Hintergrund eines Streits um das Bestehen einer einfachen Gesellschaft und deren Berücksichtigung bei der Feststellung des Umfangs des Nachlasses und der Erbteile befasst sich das Bundesgericht mit der Abgrenzung von Teil- und Zwischenentscheid – mit Hinweisen auf eigene Grundsätze im Bereich des Erbrechts.

 

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