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iusNet ErbR 5/2023

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In einem zur Publikation vorgesehenen Urteil äussert sich das Bundesgericht zum Unterschriftserfordernis bei eigenhändigen letztwilligen Verfügungen. Es bestätigt dabei insbesondere seine Rechtsprechung, wonach die Nennung des Vor- und Nachnamens des Erblassers zu Beginn der letztwilligen Verfügung dem Erfordernis der Unterschrift nicht genügt.

In Bestätigung seiner Rechtsprechung, dass das Gericht im Rahmen von Erbteilungsprozessen dann ein beziffertes Rechtsbegehren verlangen darf, wenn ein ohne Weiteres teilbares Objekt vorliegt, schützte das Bundesgericht ein Urteil, mit dem die Vorinstanz auf die Berufung mangels Bezifferung des Antrags nicht eingetreten war. 

 

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