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iusNet ErbR 5/2022

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Welche Folgen es haben kann, wenn bei einer Beschwerde gegen eine Kostenvorschussverfügung weder die aufschiebende Wirkung beantragt noch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet oder eine Fristerstreckung beantragt wird, verdeutlicht ein Entscheid des Bundesgerichts. 

Ein Willensvollstrecker, der sich ohne vorgängige Information oder gar Zustimmung der beiden Erbinnen oder des Co-Willensvollstreckers zulasten des Nachlasses zwei namhafte Beträge als Vorschuss auf sein Honorar hatte überweisen lassen, zeigte auch nach Ansicht des Bundesgerichts einen Mangel an Redlichkeit, der im zu beurteilenden Fall seine von den Erben beantragte Absetzung rechtfertigte. 

 

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