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iusNet ErbR 3/2024

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Auch das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass im zu beurteilenden Fall der zuvor schon als Willensvollstrecker amtierende Rechtsanwalt auch für seine Tätigkeit als Erbschaftsverwalter dem BGFA untersteht. Weiter klärt es in diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil die Fragen der Berücksichtigung gelöschter Sanktionen bei der Sanktionsbemessung und der (Un‑)Zulässigkeit der im BGFA nicht vorgesehenen Publikation eines befristeten Berufsausübungsverbots. 

Das Bundesgericht bestätigt ferner seine Rechtsprechung, wonach sich die Frage nach einem ausdrücklichen Ausgleichungsdispens i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB nur im Falle der gesetzlichen Erbfolge oder einer gewillkürten Erbfolge, die gleiche oder proportionale Anteile wie das gesetzliche Erbrecht vorsieht, stellen kann. 

 

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