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iusNet ErbR 3/2021

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Das Bundesgericht stellt klar, dass die Prüfung der Postulationsfähigkeit des Anwalts während hängigen Verfahrens eine abschliessend von der ZPO geregelte Frage ist. Zuständig ist das mit der Hauptsache befasste Gericht.

Weil die drei gesetzlichen und alleinigen Erben feststanden und einzig die testamentarische Begünstigung des einen Erben zulasten der anderen streitig war, taxierte das Bundesgericht die Verweigerung der Ausstellung der Erbenbescheinigung als willkürlich. Nicht aufgehoben hat es den angefochtenen Entscheid jedoch bezüglich der angeordneten Erbschaftsverwaltung.

In Genf wäre eine Erbin gern auf ihre Ausschlagung zurückgekommen, weil die konkursamtliche Liquidation einen Überschuss ergeben hatte und sie just in diesem Moment ein Testament zu ihren Gunsten entdeckte. In einem weiteren Urteil sprach sich die Cour de Justice gegen die Zulässigkeit einer teilweisen Ausschlagung aus. 

 

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