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Vererbbarkeit von Verträgen betreffend informationstechnische Systeme ohne Benutzerkonto, von kryptobasierten Vermögenswerten, Domain-Namen, geistigen Schöpfungen des Erblassers und sonstigen digitalen Daten

Vererbbarkeit von Verträgen betreffend informationstechnische Systeme ohne Benutzerkonto, von kryptobasierten Vermögenswerten, Domain-Namen, geistigen Schöpfungen des Erblassers und sonstigen digitalen Daten

Auf einen Blick: Vererbbarkeit weiterer Verträge betreffend
informationstechnische Systeme [ohne Benutzerkonto]

  • Für die Vererbbarkeit weiterer Verträge betreffend informationstechnischer Systeme gilt das zu Benutzerkonten Ausgeführte.
  • Die Erben treten kraft Universalsukzession in die Rechte und Pflichten des Erblassers aus Verträgen ein, sofern diese nicht als höchstpersönlich zu qualifizieren sind oder die Vererbbarkeit gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist.
  • Vertragliche Einschränkungen der Vererbbarkeit sind bei Konsumentenverträgen in AGB nur unter engen Voraussetzungen möglich.
  • Zu beachten sind die Rechte und Pflichten nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
  • Speziell zu untersuchen sind die Befugnisse der Erben in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werke.

Auf einen Blick: Vererbbarkeit von kryptobasierten Vermögenswerten

  • Kryptowährungen sind rein faktische Vermögenswerte.
  • Die Vererbbarkeit ist mangels gesicherter Rechtsposition des Erblassers nicht für alle Formen der Erwirtschaftung von Kryptowährungen gesichert.
  • Absolute Rechte an Kryptowährungen wie Bitcoins bestehen nicht. Der Bitcoin selbst ist nicht vererbbar.
  • Relative Rechte können gegenüber Custodial Wallet-Providern bestehen, diese richten sich entweder auf Herausgabe des kryptografischen Schlüsselpaars (klassisches Custodial Wallet) oder auf ein bestimmtes Guthaben. Entscheidend ist die Ausgestaltung des jeweiligen Wallet. Solche relativen Rechte sind vererbbar.
  • Bei Non-Custodial Wallets bestehen keine relativen Rechte auf Herausgabe des kryptografischen Schlüsselpaars oder auf ein bestimmes Guthaben gegenüber einem Anbieter.
  • Hardware Wallets gehen zwar aufgrund ihrer Körperlichkeit auf die Erben über. Daraus folgende Zugriffsmöglichkeiten sind aber nicht vom Eigentum umfasst.
  • Der Private Key kann nicht als erbrechtliches Bezugsobjekt dienen; die Zugriffsmöglichkeit ist streng von der Zugriffsberechtigung zu unterscheiden.
  • Die Revision DLT-Wertrecht ändert an diesem Befund betreffend die Vererbbarkeit nichts bezüglich Zahlungs-Tokens wie Kryptowährungen, sondern einzig bezüglich Anlage-Tokens.
  • Kryptowährungen sind der Vermögenssteuer unterworfen.
  • Eine zeitgemässe teleologische Auslegung von Art. 560 ZGB ist angezeigt: Auch rein faktische Vermögenswerte müssen von der Universalsukzession umfasst werden.
  • Auch die Universalsukzession kann aber keine Rechtspositionen entstehen lassen, die dem Erblasser nicht zustanden, vielmehr überträgt sich die zivilrechtliche Rechtsunsicherheit ins Erbrecht.

Auf einen Blick: Vererbbarkeit von Domain-Namen

  • An einem Domain-Namen besteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht der Halterin der Domain.
  • Domain-Namen gehen gem. Art. 28 Abs. 5 lit. c VID von Amtes wegen auf die Erben der verstorbenen Halterin über.
  • Ein Gesuch an die Registerbetreiberin (zurzeit «Switch») ist nicht notwendig.
  • Das Vertragsverhältnis mit dem Registraren geht kraft Universalsukzession auf die Erben über.
  • Die Erben treten auch in andere Vertragsverhältnisse mit Dritten betreffend die Domain (z.B. Webhosting-Verträge, Nutzungsverträge zugunsten Dritter) ein.

Auf einen Blick: Vererbbarkeit von geistigen Schöpfungen des Erblassers

  • Immaterialgüterrechte des Erblassers gehen mittels Universalsukzession auf die Erben über.
  • Das Urheberrecht schützt geistige Schöpfungen des Erblassers, die unter den Werkbegriff gemäss Art. 2 URG fallen.
  • Fotos und Videos gelten auch dann als Werke im Sinne des URG, wenn sie keinen individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 3bis URG).
  • Gegebenenfalls bestehen Immaterialgüterrechte neben vertraglichen Rechten.
  • AGB der Anbieter enthalten zum Teil Lizenzvereinbarungen betreffend «Intellectual Property» zugunsten der Anbieter, die sich als Pflichten aus dem Vertragsverhältnis grundsätzlich auch auf die Erben übertragen.

Auf einen Blick: Vererbbarkeit von sonstigen digitalen Daten

  • Es gibt keine absoluten Rechte an Daten.
  • Eine Rechtsposition des Erblassers ist Voraussetzung für die Rechtsnachfolge der Erben.
  • Der Anspruch der Erben auf eine Datenherausgabe gegenüber Dritten hängt vom Verhältnis zu diesem Dritten ab.
  • Herausgabeansprüche können gestützt auf Vertragsverhältnisse oder Immaterialgüterrechte des Erblassers bestehen, welche kraft Universalsukzession auf die Erben übergegangen sind.
  • Sonstige digitale Daten, die nicht mit einer subjektiven Berechtigung des Erblassers verknüpft sind, gehen mangels Rechtsposition des Erblassers nicht auf die Erben über.
  • Das Persönlichkeitsrecht vermittelt keine eigenständigen Einsichts- oder Zugriffsrechte. Im Einzelfall können persönlichkeitsrechtliche Ansprüche gestützt auf Art. 28 ff. ZGB (insbesondere Art. 28a ZGB) bestehen.
  • Das Datenschutzrecht vermittelt de lege lata keine Auskunftsrechte betreffend die Daten verstorbener Personen.
iusNet ErbR 28.02.2023

Vererbbarkeit von Verträgen betreffend informationstechnische Systeme ohne Benutzerkonto, von kryptobasierten Vermögenswerten, Domain-Namen, geistigen Schöpfungen des Erblassers und sonstigen digitalen Daten

Arbeitshilfen
Vorsorge- und Nachlassplanung

Vererbbarkeit von Verträgen betreffend informationstechnische Systeme ohne Benutzerkonto, von kryptobasierten Vermögenswerten, Domain-Namen, geistigen Schöpfungen des Erblassers und sonstigen digitalen Daten

Cordula Lötscher

Auf einen Blick: Vererbbarkeit weiterer Verträge betreffend
informationstechnische Systeme [ohne Benutzerkonto]

  • Für die Vererbbarkeit weiterer Verträge betreffend informationstechnischer Systeme gilt das zu Benutzerkonten Ausgeführte.
  • Die Erben treten kraft Universalsukzession in die Rechte und Pflichten des Erblassers aus Verträgen ein, sofern diese nicht als höchstpersönlich zu qualifizieren sind oder die Vererbbarkeit gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist.
  • Vertragliche Einschränkungen der Vererbbarkeit sind bei Konsumentenverträgen in AGB nur unter engen Voraussetzungen möglich.
  • Zu beachten sind die Rechte und Pflichten nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
  • Speziell zu untersuchen sind die Befugnisse der Erben in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werke.

Auf einen Blick: Vererbbarkeit von kryptobasierten Vermögenswerten

  • Kryptowährungen sind rein faktische Vermögenswerte.
  • Die Vererbbarkeit ist mangels gesicherter Rechtsposition des Erblassers nicht für alle Formen der Erwirtschaftung von Kryptowährungen gesichert.
  • Absolute Rechte an Kryptowährungen wie Bitcoins bestehen nicht. Der Bitcoin selbst ist nicht vererbbar.
  • Relative Rechte können gegenüber Custodial Wallet-Providern bestehen, diese richten sich entweder auf Herausgabe des kryptografischen Schlüsselpaars (klassisches Custodial Wallet) oder auf ein bestimmtes Guthaben. Entscheidend ist die Ausgestaltung des jeweiligen Wallet. Solche relativen Rechte sind vererbbar.
iusNet ErbR 28.02.2023

 

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