iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Arbeitshilfen > Digitaler Nachlass Vererbbarkeit Von Lokal Gespeicherten Daten

Digitaler Nachlass: Vererbbarkeit von lokal gespeicherten Daten

Digitaler Nachlass: Vererbbarkeit von lokal gespeicherten Daten

Auf einen Blick: Vererbbarkeit von lokal gespeicherten Daten

  • Auf Speichermedien lokal abgespeicherte Daten gehen aufgrund ihrer Verkörperung mit dem Eigentum am Speichermedium auf die Erben über.
  • Nicht Teil dieses Eigentumsübergangs sind Nutzungsberechtigungen für Programme, Apps oder gewisse (Multimedia-)Dateien sowie die Zugriffsberechtigungen für Benutzerkonten.
  • Ausschliesslich auf Clouds, d.h. auf Fremdservern, abgespeicherte Daten sind nicht auf Speichermedien des Erblassers verkörpert.
  • Auch höchstpersönliche Inhalte werden vererbt.
  • An verkörperten Daten können relative oder absolute Rechte Dritter bestehen, die dem ererbten Eigentum vorgehen.
  • Die Befugnisse zur Verwendung von durch den Erblasser gekauften, lokal abgespeicherten, urheberrechtlich geschützten Werken wie insbesondere Multimediadateien durch die Erben ist nicht restlos geklärt. Ein Übergang gekaufter digitaler Werkexemplare mitsamt damit verbundener Rechte des Erblassers auf die Erben ist m.E. zu befürworten. Da es zulässig ist, Nutzungsrechte zeitlich zu beschränken, ist zu prüfen, ob ein Kauf oder ein vertragliches Nutzungsrecht vorliegt. Eine Vervielfältigung zum privaten Eigengebrauch ist bei gekauften Multimediadateien urheberrechtlich zulässig, bei Computerprogrammen unzulässig (Art. 19 URG). AGB, welche die Rechte der Erben an durch den Erblasser mittels «Kaufvertrag» erworbenen Werken gänzlich ausschliessen, sind m.E. unzulässig.
  • Aufgrund von illegalen Dateien oder illegaler Nutzung von Dateien können zivilrechtliche Ansprüche Dritter bestehen, die den Erben als Rechtsnachfolgern entgegengehalten werden können. Es kann allenfalls gar eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Erben bestehen. Umstritten ist, ob eine Vervielfältigung von illegalen Raubkopien urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten Eigengebrauch urheberrechtlich zulässig ist.
  • Erblasserische Anordnungen (Zuweisungen, Löschungsanordnungen) über eigene Speichermedien und deren Inhalte sind grundsätzlich zulässig. Allfällige Pflichten gegenüber Dritten mit vorgehenden Rechten übertragen sich auf die Erben.
  • Das Persönlichkeitsrecht steht der Vererbung von lokal gespeicherten Daten nicht entgegen.
  • Es lassen sich aus dem Persönlichkeitsrecht keine dem Erbrecht vorgehende Rechte insbesondere naher Angehöriger ableiten.
  • Allenfalls bestehen im Einzelfall negatorische oder reparatorische Ansprüche betroffener Dritter gestützt auf Persönlichkeitsrecht.
     
iusNet ErbR 25.10.2022

Digitaler Nachlass: Vererbbarkeit von lokal gespeicherten Daten

Arbeitshilfen
Vorsorge- und Nachlassplanung

Digitaler Nachlass: Vererbbarkeit von lokal gespeicherten Daten

Cordula Lötscher

Auf einen Blick: Vererbbarkeit von lokal gespeicherten Daten

  • Auf Speichermedien lokal abgespeicherte Daten gehen aufgrund ihrer Verkörperung mit dem Eigentum am Speichermedium auf die Erben über.
  • Nicht Teil dieses Eigentumsübergangs sind Nutzungsberechtigungen für Programme, Apps oder gewisse (Multimedia-)Dateien sowie die Zugriffsberechtigungen für Benutzerkonten.
  • Ausschliesslich auf Clouds, d.h. auf Fremdservern, abgespeicherte Daten sind nicht auf Speichermedien des Erblassers verkörpert.
  • Auch höchstpersönliche Inhalte werden vererbt.
  • An verkörperten Daten können relative oder absolute Rechte Dritter bestehen, die dem ererbten Eigentum vorgehen.
  • Die Befugnisse zur Verwendung von durch den Erblasser gekauften, lokal abgespeicherten, urheberrechtlich geschützten Werken wie insbesondere Multimediadateien durch die Erben ist nicht restlos geklärt. Ein Übergang gekaufter digitaler Werkexemplare mitsamt damit verbundener Rechte des Erblassers auf die Erben ist m.E. zu befürworten. Da es zulässig ist, Nutzungsrechte zeitlich zu beschränken, ist zu prüfen, ob ein Kauf oder ein vertragliches Nutzungsrecht vorliegt. Eine Vervielfältigung zum privaten Eigengebrauch ist bei gekauften Multimediadateien urheberrechtlich zulässig, bei Computerprogrammen unzulässig (Art. 19 URG). AGB, welche die Rechte der Erben an durch den Erblasser mittels «Kaufvertrag» erworbenen Werken gänzlich ausschliessen, sind m.E. unzulässig.
iusNet ErbR 25.10.2022

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.