Die Willensvollstreckung in fünf Phasen – Checkliste Phase 2: Die Sofortmassnahmen nach dem Tod der Erblasser
Die Sofortmassnahmen nach dem Tod bilden die 2. Phase im Fünf-Phasen-Modell der Willensvollstreckung.1
Sie beginnt mit der Kenntnis vom Tod eines Erblassers und endet mit dem Eingang des Willensvollstreckerzeugnisses. Die unten gezeigte Checkliste steht hier auch zum Download bereit.
Beginn: Kenntnis vom Tod des Erblassers/der Erblasserin
Ende: Eingang des Willensvollstreckerzeugnisses
1. Involvierte Personengruppen
a. Ehegatten
- In angemessener Form kondolieren
- Anordnungen für den Todesfall (Bestattung) unverzüglich weiterleiten oder umsetzen
- Bei Bedarf mit Rat und Tat unterstützen2
b. Erben
- In angemessener Form kondolieren
- Anordnungen für den Todesfall (Bestattung) unverzüglich weiterleiten oder umsetzen
- Bei Bedarf mit Rat und Tat unterstützen3
- Hinweis auf Nichteinmischung bis geklärt ist, ob das Erbe ausgeschlagen wird (Art. 571 ZGB)
2. Nachlassvermögen
a. Bargeld, Gold und andere Edelmetalle
- Inventarisieren (nicht alleine, Kollektivunterschrift)
- Evtl. sichern
b. Bankguthaben
- Evtl. Todesfall melden
- Evtl. Vollmachten widerrufen
- Evtl. Bankkarten sicherstellen
c. Versicherungen Säule 3b: Lebens- und besondere Risikoversicherungen
- Unfalltod: sofort telefonisch benachrichtigen
d. Hausrat und Wertgegenstände (Mobiliar)
- Haus/Wohnung/Heimzimmer sichern
- Wohnung/Heimzimmer räumen (lassen)
- Lebensmittel (Kühlschrank) entsorgen
- Evtl. Siegelung beantragen oder Schlösser auswechseln lassen
- Regelmässig Briefkasten leeren/Post umleiten
- Wertsachen inventarisieren (nicht alleine), fotografieren und evtl. sichern
- Zugang zu Antiquitäten, Kunst, Schmuck etc. kontrollieren
e. Immobilien
- Überblick verschaffen
- Verwaltung kontaktieren
- Keine Liegenschaftenverwaltung: Verwaltung sicherstellen
3. Administration
a. Erbschaftsverfahren
- Erbverträge, Testamente (und Nachträge) unverzüglich der zuständigen Behörde zur amtlichen Eröffnung einreichen4
- Annahme oder Ablehnung des Willensvollstreckungsmandats innerhalb von 14 Tagen ab Anfrage der zuständigen Behörde melden5 – Achtung: Stillschweigen gilt als Annahme (Art. 517 Abs. 2 ZGB)
- Willensvollstreckerzeugnis in ausreichender Zahl beantragen6
b. Dokumentation
- AHV-Ausweis: Unterlagen des Erblassers
- Weitere Ausweise (Pass, ID, Personalausweis): Unterlagen des Erblassers
- Ärztliche Todesbescheinigung: Arzt oder Spital
- Amtliche Todesurkunde: Zivilstandsamt am letzten Wohnsitz des Erblassers7
- Bankbelege und Hinweise auf andere Vermögenswerte: Unterlagen des Erblassers
- Familienbüchlein/Familienurkunde: Zivilstandsamt am letzten Wohnsitz des Erblassers8
- Letzte Steuererklärung: zuständiges Steueramt9
- Mietverträge: Unterlagen des Erblassers oder der Vermieter
- Versicherungspolicen: Unterlagen des Erblassers oder der Versicherer
c. Digitaler Nachlass
- Zugangsdaten (Benutzernamen und Passwörter) beschaffen und Zugang prüfen
- Hardware sicherstellen (Harddisks, Laptops, PCs, Smartphones, Tablets, USB-Sticks etc.)
d. Übrige administrative Tätigkeiten
- Arbeitgeber sofort informieren; insbesondere bei einem Nichtbetriebsunfall (der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Anmeldung bei der SUVA/Unfallversicherung)
- Versorgung von Haustieren sicherstellen und langfristig organisieren
4. Erbteilungsrelevante Handlungen
- Keine Teilungshandlungen vornehmen
Dies ist ein Auszug aus dem Werk «Die Willensvollstreckung in fünf Phasen» von Marc’Antonio Iten. Hier (Link ist extern) finden Sie weitere Informationen dazu.
- 1. N 199.
- 2. Checkliste für Angehörige im Anhang.
- 3. Checkliste für Angehörige im Anhang.
- 4. Kantonale Übersicht im Anhang (Erbschaftsverfahren).
- 5. Kantonale Übersicht im Anhang (Erbschaftsverfahren).
- 6. Kantonale Übersicht im Anhang (Erbschaftsverfahren).
- 7. <https://www.ch.ch/de/zivilstandsdokumente-bestellen/>.
- 8. <https://www.ch.ch/de/zivilstandsdokumente-bestellen/>.
- 9. Kantonale Übersicht im Anhang (Steuerverfahren).