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Der digitale Nachlass: Grundlagen

Der digitale Nachlass: Grundlagen

Auf einen Blick: Begriff «digitaler Nachlass»

  • Der digitale Nachlass umfasst die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers betreffend informationstechnische Systeme, seine digitalen Vermögenswerte sowie den gesamten elektronischen Datenbestand des Erblassers, sofern ihm daran subjektive Rechte zukamen.
  • Es existiert aber nur ein einziger Nachlass, eine klare Abgrenzung zum «analogen Nachlass» ist weder möglich noch notwendig.
  • Die digitale Hinterlassenschaft umfasst den gesamten Bestand an durch und über den Erblasser generierten Daten unabhängig vom Ort ihrer Speicherung, all seine Rechtsverhältnisse betreffend informationstechnische Systeme und all seine anderen digitalen Vermögenswerte.
  • Nicht alle Bereiche der digitalen Hinterlassenschaft fallen auch in den Nachlass.

Auf einen Blick: Positionen in der digitalen Hinterlassenschaft

  • Auf Speichermedien verkörperte Daten
  • Benutzerkonten («Accounts»)
  • Weitere Verträge betreffend informationstechnische Systeme
  • Kryptobasierte Vermögenswerte
  • Domain-Namen
  • Geistige Schöpfungen des Erblassers
  • Sonstige durch oder über den Erblasser generierte digitale Daten

Auf einen Blick: Rechtliche Grundlagen zum digitalen Nachlass

  • Der Grundsatz der Universalsukzession gilt auch im Bereich des digitalen Nachlasses.
  • Der Untergang von Rechtspositionen ist die Ausnahme.
  • Vererbt werden Rechtspositionen, d.h., das Erbrecht setzt ein subjektives Recht des Erblassers voraus.
  • Höchstpersönliche Rechte und Pflichten sind nicht vererbbar.
  • Höchstpersönliche Inhalte sind vererbbar.
  • Es gibt kein Dateneigentum.
  • Absolute Rechte an Daten bestehen nur, falls diese immaterialgüterrechtlichen Schutz geniessen.
  • Es können insbesondere gestützt auf Vertragsverhältnisse relative Rechte an Daten bestehen.
  • Das rechtliche Schicksal der digitalen Daten einer Person nach ihrem Tod ist davon abhängig, in welchem Zusammenhang diese Daten erstellt und gegebenenfalls gespeichert wurden. Entscheidend ist, ob an diesen Daten eine Rechtsposition des Erblassers besteht, die auf die Erben übergehen kann.
  • Erblasserische Anordnungen, insbesondere auf Löschung und Zuweisung von bestimmten Positionen im digitalen Nachlass, sind grundsätzlich zulässig; die Verfügungsbefugnis über den eigenen digitalen Tod obliegt dem Erblasser.
  • Die Zulässigkeit von Vermächtnissen ist sorgfältig zu prüfen, weil Vermächtnisnehmer anders als Erben möglicherweise als «Dritte» zu qualifizieren sind.
  • Erbrechtliche Anordnungen können Persönlichkeitsverletzungen bewirken, was die Rechtswidrigkeit der betreffenden Anordnung zur Folge hat. Erbrechtliche Rechtsbehelfe stehen für betroffene Dritte ohne erbrechtliches Interesse  grundsätzlich gleichwohl nicht zur Verfügung; sie sind auf die Klagen des Persönlichkeitsrechts verwiesen (Art. 28 ff. ZGB).
  • Auch der Verzicht auf den Vollzug von Anordnungen des Erblassers kann Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen. Handelt es sich um eine Auflage, steht die Vollziehungsklage jedermann mit Interesse zu. Daneben bestehen die Rechtsbehelfe des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 ff. ZGB).
     

 

iusNet ErbR 30.08.2022

Der digitale Nachlass: Grundlagen

Arbeitshilfen
Vorsorge- und Nachlassplanung

Der digitale Nachlass: Grundlagen

Cordula Lötscher

Auf einen Blick: Begriff «digitaler Nachlass»

  • Der digitale Nachlass umfasst die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers betreffend informationstechnische Systeme, seine digitalen Vermögenswerte sowie den gesamten elektronischen Datenbestand des Erblassers, sofern ihm daran subjektive Rechte zukamen.
  • Es existiert aber nur ein einziger Nachlass, eine klare Abgrenzung zum «analogen Nachlass» ist weder möglich noch notwendig.
  • Die digitale Hinterlassenschaft umfasst den gesamten Bestand an durch und über den Erblasser generierten Daten unabhängig vom Ort ihrer Speicherung, all seine Rechtsverhältnisse betreffend informationstechnische Systeme und all seine anderen digitalen Vermögenswerte.
  • Nicht alle Bereiche der digitalen Hinterlassenschaft fallen auch in den Nachlass.

Auf einen Blick: Positionen in der digitalen Hinterlassenschaft

  • Auf Speichermedien verkörperte Daten
  • Benutzerkonten («Accounts»)
  • Weitere Verträge betreffend informationstechnische Systeme
  • Kryptobasierte Vermögenswerte
  • Domain-Namen
  • Geistige Schöpfungen des Erblassers
  • Sonstige durch oder über den Erblasser generierte digitale Daten

Auf einen Blick: Rechtliche Grundlagen zum digitalen Nachlass

  • Der Grundsatz der Universalsukzession gilt auch im Bereich des digitalen Nachlasses.
  • Der Untergang von Rechtspositionen ist die Ausnahme.
  • Vererbt werden Rechtspositionen, d.h., das Erbrecht setzt ein subjektives Recht des Erblassers voraus.
  • Höchstpersönliche Rechte und Pflichten sind nicht vererbbar.
iusNet ErbR 30.08.2022

 

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