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Prozessrechtliche Fragen

Prozessrechtliche Fragen

Recht aktuell: Basler ZPO-Tag 2024

Agenda
Vendredi 25 octobre 2024 - 9:15 - 16:45
Referent: Prof. em. Dr. iur. Thomas Sutter-Somm & Prof. Dr. iur. Cordula Lötscher (Tagungsleitung) Am 1. Januar 2025 tritt die im März 2023 beschlossene Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung in Kraft, die weitreichende Änderungen für die Prozessführung im Zivilverfahrensrecht mit sich bringen wird. Ziel der Revision war es, die Praxistauglichkeit der ZPO zu verbessern und die Rechtsdurchsetzung im Zivilverfahren zu erleichtern. Aufgrund der grossen Bedeutung für alle Praktiker:innen liegt ein Fokus des diesjährigen Basler ZPO-Tages auf der Revision und ihrer Umsetzung in die Praxis. Die Referierenden besprechen unter anderem die Auswirkungen der wichtigsten Änderungen auf die Praxis und den Umgang des Zivilgerichts mit diesen Neuerungen. Der Basler ZPO-Tag ermöglicht es den Teilnehmer:innen, sich kompetent und praxisnah über die aktuellen Entwicklungen und Tendenzen des Zivilprozessrechts auf dem Laufenden zu halten.

ZPR! Die Teilrevision der ZPO: Die wichtigsten Änderungen für die Gerichts- und Anwaltspraxis

Agenda
Tagungsleitung: lic. iur. Patricia Tschudi Am 1. Januar 2025 werden die Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft treten. Die Neuerungen haben relevante Auswirkungen sowohl auf den Gerichtsalltag als auch auf die Anwaltspraxis. Die Tagung ermöglicht eine zeitnahe Vorbereitung auf die anstehenden Neuerungen mit ausgewiesenen Expertinnen und Experten. Ein besonderes Augenmerk wird darauf gelegt werden, welche Konsequenzen die Änderungen in der täglichen Praxis haben werden. Die Tagung bietet zudem die Möglichkeit, im gemeinsamen Austausch Fragen zu platzieren und Strategien für den Praxisalltag ab Januar 2025 unter der revidierten ZPO zu diskutieren.

15. Schweizerische Tagung für Zivilverfahrensrecht

Agenda
Vendredi 6 septembre 2024 - 8:45 - 16:30
Referent: Prof. Dr. Alexander R. Markus, Prof. Dr. Florian Eichel, PD Dr. Christoph Hurni Mit etwas zeitlichem Vorlauf hat der Gesetzgeber beschlossen, zum 1.1.2025 die ZPO in Teilen zu revidieren. Die diesjährige CIVPRO-Tagung will einige der neuen Regelungen «auf Herz und Nieren» testen, um auszuloten, welche Veränderungen sie tatsächlich bringen und wo mitunter neue Fallstricke entstehen. Die Vermessung der neuen Regeln – namentlich unter den Aspekten der Zuständigkeit, der Bürgerfreundlichkeit, der Kosten, des Novenrechts und der komplexen Verfahren – erfolgt durch ausgewiesene Expertinnen und Experten sowie unter Berücksichtigung des aktuellen Stands von Rechtsprechung und Lehre.

Absetzung eines Erbenvertreters (Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen)

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassverwaltung
Die Ernennung eines Vertreters der Erbengemeinschaft und damit die Überwachung der Erfüllung dieses Mandats sowie dessen Absetzung stellen Sicherungsmassnahmen und demnach vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 98 BGG dar. Daher kann die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten rügen. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Es gilt das strenge Rügeprinzip.
iusNet ErbR 26.02.2024

Berichtigung des Urteilsdispositivs

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Vorliegend ergab sich aus den Urteilserwägungen, dass Dispositivziffer 4 insoweit unrichtig i.S.v. Art. 334 Abs. 1 ZPO war, als die Beauftragung des Konkursamts mit der angeordneten öffentlichen Versteigerung der umstrittenen Liegenschaft nicht dem von der Vorinstanz wirklich Gewollten entspricht und daher falsch redigiert wurde. Der Umstand, dass eine öffentliche Versteigerung nach Art. 612 Abs. 3 ZGB angeordnet wurde, bedeutet nicht, dass es sich dabei um eine Versteigerung nach den Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts handelt. Eine Zwangsversteigerung i.S.v. Art. 229 Abs. 1 OR liegt nur vor, wenn ein Gegenstand im Rahmen eines amtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens veräussert wird.
iusNet ErbR 18.01.2024

Erbteilung: Teil- oder Zwischenentscheid?

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Erbrechtliche Klagen
Entscheide über blosse Grundsatzfragen wie die Zugehörigkeit einzelner Aktiven zum Nachlass sind nicht als Teilentscheide zu qualifizieren. Vorliegend handelt es sich beim Begehren im Rahmen der Erbteilungsklage, es sei festzustellen, dass der Nachlass eine hälftige Beteiligung an einer aufgelösten, aber noch nicht liquidierten einfachen Gesellschaft beinhalte, bloss um einen Teil der Begründung des Beschwerdeführers zur Bestimmung der Höhe des Nachlasses und des Erbteils. Der angefochtene Entscheid, in dem die Berufungsinstanz erwog, dass es keine einfache Gesellschaft gebe, und die Sache im Übrigen an die Vorinstanz zurückwies, ist daher ein Zwischenentscheid, der nur unter besonderen Voraussetzungen mit Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden kann.
iusNet ErbR 19.12.2023

Berechnung von Monatsfristen – ZPO und EuFrÜb

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Nach dem Wortlaut von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO beginnen Monatsfristen am Tag nach der Zustellung zu laufen und enden im letzten Monat der Frist an dem dem Folgetag entsprechenden Monatstag. Das direkt und auch im Binnenverhältnis anwendbare EuFrÜb sieht vor, dass Monatsfristen an demjenigen Tag enden, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspricht. Geht man davon aus, dass der dies a quo gemäss EuFrÜb dem fristauslösenden Ereignistag entspricht, so widerspricht die Regelung der ZPO der völkerrechtlichen Regelung. Letztere geniesst gemäss Kantonsgericht Vorrang, da Hinweise darauf fehlten, dass sich der Gesetzgeber bewusst über das EuFrÜb hätte hinwegsetzen wollen.
iusNet ErbR 12.12.2023

Zustellung einer gerichtlichen Urkunde; öffentliches Inventar

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Die vorliegend an den nicht durch Vollmacht ausgewiesenen Vertreter erfolgte Zustellung des angefochtenen Entscheids war nicht ordnungsgemäss. Daher ist für den Fristenlauf der Tag massgebend, an dem die Parteien vom Entscheid und seiner Begründung Kenntnis nehmen konnten. Das öffentliche Inventar dient nur dazu, die Erben über die Aktiva und Passiva des Nachlasses zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Haftung für die Schulden zu beschränken, indem sie die Annahme unter öffentlichem Inventar erklären. Über Bestand und Höhe von Erbschaftsaktiva und -passiva ist ggf. in einem späteren Zivilprozess zu befinden.
iusNet ErbR 21.11.2023

Dahinfallen vorsorglicher Massnahmen wegen nicht rechtzeitiger Prosequierung?

Jurisprudence
Internationales Erbrecht
Prozessrechtliche Fragen
Der Erbe A.B. erwirkte gegen seinen Bruder V. vorsorgliche Massnahmen bezüglich des in der Schweiz gelegenen mütterlichen Nachlasses, wobei ihm das Gericht Frist zur Einleitung der Klage setzte. Vorliegend ergibt sich, dass es in dem in Monaco bereits hängigen Verfahren darum geht, die Tragweite einer von A.B. in Monaco abgegebenen Erbverzichtserklärung zu bestimmen. Sollte A.B. obsiegen, hätte diese Erklärung keine Bedeutung in der Schweiz. Letztlich geht es also um den Schutz der Rechte von A.B. an den in der Schweiz gelegenen beweglichen und unbeweglichen Nachlasswerten, die auch Gegenstand der vorsorglichen Massnahmen sind, weshalb das Verfahren als Klage in der Hauptsache anzusehen ist, das die Massnahmen stützt.
iusNet ErbR 23.11.2023

Feststellung der Höhe des Nachlasses: Notorische Tatsachen, Entkräftung von Dupliknoven

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Der Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch bedarf grundsätzlich der Glaubhaftmachung eines Interesses (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Auch ohne ein solches Interesse sind die in Art. 970 Abs. 2 und 3 ZGB i.V.m. Art. 26 Abs. 1 GBV genannten Tatsachen einsehbar. Jedenfalls keine offenkundigen Tatsachen i.S.v. Art. 151 ZPO sind Grundbucheinträge, deren Einsehbarkeit einen Interessennachweis erfordert. Ob die ohne Interessennachweis einsehbaren Einträge als notorisch gelten können, konnte vorliegend offenbleiben, denn der Eintrag im Grundbuch wäre jedenfalls nicht geeignet, zu belegen, dass das Darlehen, das die Erblasserin als Gegenleistung für ein ihr eingeräumtes Wohnrecht ihrem Schwiegersohn gewährte, im Zeitpunkt ihres Todes noch bestand.
iusNet ErbR 22.09.2023

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