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Prozessrechtliche Fragen

Prozessrechtliche Fragen

Wann beginnt die Monatsfrist? Das Bundesgericht schafft Klarheit bei Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO

Éclairages
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen

BGer, Urteil 5A_691/2023 vom 13. August 2024 (zur Publikation vorgesehen)

In Monaten ausgedrückte gesetzliche und behördliche Fristen werden schon am Tage des Erhalts einer gerichtlichen Verfügung oder einer Anordnung ausgelöst und beginnen am selben Tag zu laufen. Das entschied das Bundesgericht für die Klagebewilligung zu einer Erbteilungsklage.
Karl Spühler
iusnet ErbR 07.10.2024

Nachweis der Einhaltung der Berufungsfrist

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Der Rechtssuchende trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Eingabe. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Ein Anwalt, der vom My-Post-24-Automaten eine Quittung mit dem Datum der Einlieferung erhält, kann nicht voraussehen, dass die Sendung nicht an diesem Tag registriert wird. Dies umso weniger, wenn die Angaben in der Sendungsverfolgung zunächst mit dieser Quittung übereinstimmen, die Post aber später aufgrund eines Problems mit der Frankatur die ursprüngliche Sendungsnummer mit einer neuen überklebt, für die die Sendungsverfolgung die Einlieferung erst am Folgetag anzeigt. Es kann ihm daher in einer solchen Situation nicht zum Vorwurf gereichen, dass er nicht unverzüglich Beweise für die rechtzeitig erfolgte Eingabe vorgelegt hat.
iusnet ErbR 12.09.2024

Berechnung des Endes von Monatsfristen – Bundesgericht klärt Auslegung der Absätze 1 und 2 von Art. 142 ZPO

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht klärt die umstrittene Frage, wie die Absätze 1 und 2 von Art. 142 ZPO auszulegen sind. Während nach der Mehrheit der Lehre die beiden Absätze so zu kombinieren sind, dass der «Tag, an dem die Frist zu laufen begann», gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO in Anwendung von Art. 142 Abs. 1 ZPO definiert wird als der Tag, der einer Mitteilung oder dem Eintritt eines Ereignisses folgt, tritt eine Minderheit dafür ein, dass sich Abs. 1 nur auf Tagesfristen bezieht, während für die Berechnung einer Frist nach Monaten der Ereignistag selbst den relevanten Bezugspunkt darstellt. Das Bundesgericht schliesst sich der Minderheitsmeinung an, weshalb der Beschwerdeführer die Frist nicht nur nach dem EuFrÜb, sondern auch nach der ZPO verpasst hat. Da die Frage erstmals geklärt wurde, die bisherige Rechtsprechung uneinheitlich war und sich der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt auf einen Grossteil der Lehre stützen konnte, heisst es die Beschwerde dennoch gut.
iusnet ErbR 27.08.2024

Anfechtung einer Kostenvorschussverfügung/nicht wiedergutzumachender Nachteil

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Zwischenentscheide über einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung können grundsätzlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, wenn für den Fall der nicht rechtzeitigen Leistung ein Nichteintretensentscheid droht. Die Beschwerde führende Partei muss jedoch im Detail darlegen, dass die Säumnisfolge und damit der rechtliche Nachteil der Verhinderung des Zugangs zum Gericht tatsächlich droht, weil sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten. Da der Beschwerdeführer es vorliegend versäumt hat, alle zur Feststellung seiner finanziellen Situation nötigen Unterlagen vorzulegen, wird auf die Beschwerde mangels Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten.
iusnet ErbR 19.07.2024

Streitverkündungsklage im Rahmen einer erbrechtlichen Klage: Erfordernis der sachlichen Konnexität

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Voraussetzung für die Zulassung der Streitverkündungsklage bildet u.a. der sachliche Zusammenhang des mit dieser geltend gemachten Anspruchs zum Hauptklageanspruch. Dabei genügt es nicht, wenn die Ansprüche lediglich auf demselben Rechtsverhältnis oder auf demselben Sachverhalt beruhen. Vielmehr ist die Zulässigkeit beschränkt auf Ansprüche, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen, namentlich Regress-, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche. Nicht in Betracht kommen damit Ansprüche, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht vom Ausgang desselben abhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen.
iusnet ErbR 24.06.2024

Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheides

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Damit ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid vorliegt, muss nicht nur über die bereits beurteilten Begehren unabhängig von den noch nicht beurteilten entschieden werden können, sondern auch über die noch nicht beurteilten Begehren unabhängig von den bereits beurteilten, und das bereits gefällte Urteil darf nicht Voraussetzung für den Entscheid über die weiteren Begehren sein. Vorliegend wurden die Aktienzuteilung, die Ausgleichung des Kontrollwerts und die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen zum Gegenstand desselben Erbteilungsprozesses gemacht. Endgültig Klarheit über die Erbteilung vermag erst die Klärung der Frage der Ausgleichungspflicht lebzeitiger Zuwendungen zu schaffen. Daher können die bereits beurteilten Rechtsbegehren (Aktienzuteilung, Ausgleichung des Mehrwerts) nicht im beschriebenen Sinn als unabhängig von den noch nicht entschiedenen gelten.
iusnet ErbR 19.06.2024

17. Zürcher Tagung zum Zivilprozessrecht

Agenda
Mardi 25 juin 2024 - 9:30 - 17:15
Das Zivilprozessrecht steht in einer Phase des Übergangs: Die revidierte ZPO tritt in wenigen Monaten in Kraft, die Digitalisierung der Justiz nimmt ihren Fortgang und die Entwicklung der Rechtsprechung steht ohnehin nie still. Das Seminar setzt Schwerpunkte bei zentralen Aspekten der ZPO-Revision und verschafft einen Überblick über die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung und über den Stand des Digitalisierungsprojekts Justitia 4.0. Das Seminar richtet sich an Praktikerinnen und Praktiker des Zivilverfahrensrechts aus Advokatur, Justiz und Unternehmen.

Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist aus wichtigem Grund

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Das Gesuch um Verlängerung oder Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist gehört zwar zur freiwilligen Gerichtsbarkeit und fällt daher in den Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime. Es handelt sich jedoch um die sog. eingeschränkte oder soziale Untersuchungsmaxime, d.h., die Parteien sind nicht davon entbunden, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer haben dem kantonalen Gericht für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäss Art. 576 ZGB relevante Tatsachen – insb. zum Zeitpunkt, in dem sie vom gegen den Erblasser eröffneten Nachsteuerverfahren erstmals erfuhren – nicht vorgetragen. Die Abweisung des Gesuchs vorab wegen verspäteter Geltendmachung ist nicht zu beanstanden.
iusnet ErbR 12.04.2024

Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Die Rechtsprechung, wonach bei einem Rückweisungsentscheid ein anfechtbarer (Quasi-)Endentscheid anzunehmen ist, wenn die Rückweisung einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, stammt von den öffentlich-rechtlichen Abteilungen, während nach der Rechtsprechung der Zivilabteilungen das vorliegend angefochtene Urteil, mit welchem die Erstinstanz angewiesen wird, die Erbschaftsverwaltung anzuordnen, einen Erbschaftsverwalter zu ernennen und die Beschwerdegegnerin von ihrer Aufgabe als Willensvollstreckerin zu entbinden, als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, und zwar unabhängig davon, ob der Erstinstanz noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt oder nicht.
iusnet ErbR 12.04.2024

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