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Prozessrechtliche Fragen

Prozessrechtliche Fragen

Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist aus wichtigem Grund

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Das Gesuch um Verlängerung oder Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist gehört zwar zur freiwilligen Gerichtsbarkeit und fällt daher in den Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime. Es handelt sich jedoch um die sog. eingeschränkte oder soziale Untersuchungsmaxime, d.h., die Parteien sind nicht davon entbunden, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer haben dem kantonalen Gericht für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäss Art. 576 ZGB relevante Tatsachen – insb. zum Zeitpunkt, in dem sie vom gegen den Erblasser eröffneten Nachsteuerverfahren erstmals erfuhren – nicht vorgetragen. Die Abweisung des Gesuchs vorab wegen verspäteter Geltendmachung ist nicht zu beanstanden.
iusNet ErbR 12.04.2024

Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Die Rechtsprechung, wonach bei einem Rückweisungsentscheid ein anfechtbarer (Quasi-)Endentscheid anzunehmen ist, wenn die Rückweisung einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, stammt von den öffentlich-rechtlichen Abteilungen, während nach der Rechtsprechung der Zivilabteilungen das vorliegend angefochtene Urteil, mit welchem die Erstinstanz angewiesen wird, die Erbschaftsverwaltung anzuordnen, einen Erbschaftsverwalter zu ernennen und die Beschwerdegegnerin von ihrer Aufgabe als Willensvollstreckerin zu entbinden, als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, und zwar unabhängig davon, ob der Erstinstanz noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt oder nicht.
iusNet ErbR 12.04.2024

1. Workshop Erbrecht

Agenda
Mercredi 3 juillet 2024 - 13:30 - 17:00
Aktuelle Fragen zu seit der Erbrechtsrevision von 2020/2023 neu geltenden Gesetzesbestimmungen und zu Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung und prozessualen Durchsetzbarkeit erbrechtlicher Ansprüche. Zum einen werden, anhand von kurzen Fallbeispielen, in der Literatur aufgeworfene und kontrovers beantwortete Fragen zu den revidierten Art. 494 bzw. 216 und 532 ZGB diskutiert; zum andern wird ein Fall behandelt, welcher in der Hauptsache vom Bundesgericht entschieden worden ist, unter Berücksichtigung der «Prozessgeschichte», einschliesslich mehrerer erst- und zweitinstanzlicher Zwischenentscheide. Die Teilnehmenden benötigen dazu: ZGB, OR, ZPO, SchKG und BGG.

Recht aktuell: Basler ZPO-Tag 2024

Agenda
Vendredi 25 octobre 2024 - 9:15 - 16:45
Referent: Prof. em. Dr. iur. Thomas Sutter-Somm & Prof. Dr. iur. Cordula Lötscher (Tagungsleitung) Am 1. Januar 2025 tritt die im März 2023 beschlossene Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung in Kraft, die weitreichende Änderungen für die Prozessführung im Zivilverfahrensrecht mit sich bringen wird. Ziel der Revision war es, die Praxistauglichkeit der ZPO zu verbessern und die Rechtsdurchsetzung im Zivilverfahren zu erleichtern. Aufgrund der grossen Bedeutung für alle Praktiker:innen liegt ein Fokus des diesjährigen Basler ZPO-Tages auf der Revision und ihrer Umsetzung in die Praxis. Die Referierenden besprechen unter anderem die Auswirkungen der wichtigsten Änderungen auf die Praxis und den Umgang des Zivilgerichts mit diesen Neuerungen. Der Basler ZPO-Tag ermöglicht es den Teilnehmer:innen, sich kompetent und praxisnah über die aktuellen Entwicklungen und Tendenzen des Zivilprozessrechts auf dem Laufenden zu halten.

ZPR! Die Teilrevision der ZPO: Die wichtigsten Änderungen für die Gerichts- und Anwaltspraxis

Agenda
Tagungsleitung: lic. iur. Patricia Tschudi Am 1. Januar 2025 werden die Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft treten. Die Neuerungen haben relevante Auswirkungen sowohl auf den Gerichtsalltag als auch auf die Anwaltspraxis. Die Tagung ermöglicht eine zeitnahe Vorbereitung auf die anstehenden Neuerungen mit ausgewiesenen Expertinnen und Experten. Ein besonderes Augenmerk wird darauf gelegt werden, welche Konsequenzen die Änderungen in der täglichen Praxis haben werden. Die Tagung bietet zudem die Möglichkeit, im gemeinsamen Austausch Fragen zu platzieren und Strategien für den Praxisalltag ab Januar 2025 unter der revidierten ZPO zu diskutieren.

15. Schweizerische Tagung für Zivilverfahrensrecht

Agenda
Vendredi 6 septembre 2024 - 8:45 - 16:30
Referent: Prof. Dr. Alexander R. Markus, Prof. Dr. Florian Eichel, PD Dr. Christoph Hurni Mit etwas zeitlichem Vorlauf hat der Gesetzgeber beschlossen, zum 1.1.2025 die ZPO in Teilen zu revidieren. Die diesjährige CIVPRO-Tagung will einige der neuen Regelungen «auf Herz und Nieren» testen, um auszuloten, welche Veränderungen sie tatsächlich bringen und wo mitunter neue Fallstricke entstehen. Die Vermessung der neuen Regeln – namentlich unter den Aspekten der Zuständigkeit, der Bürgerfreundlichkeit, der Kosten, des Novenrechts und der komplexen Verfahren – erfolgt durch ausgewiesene Expertinnen und Experten sowie unter Berücksichtigung des aktuellen Stands von Rechtsprechung und Lehre.

Absetzung eines Erbenvertreters (Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen)

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassverwaltung
Die Ernennung eines Vertreters der Erbengemeinschaft und damit die Überwachung der Erfüllung dieses Mandats sowie dessen Absetzung stellen Sicherungsmassnahmen und demnach vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 98 BGG dar. Daher kann die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten rügen. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Es gilt das strenge Rügeprinzip.
iusNet ErbR 26.02.2024

Berichtigung des Urteilsdispositivs

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Vorliegend ergab sich aus den Urteilserwägungen, dass Dispositivziffer 4 insoweit unrichtig i.S.v. Art. 334 Abs. 1 ZPO war, als die Beauftragung des Konkursamts mit der angeordneten öffentlichen Versteigerung der umstrittenen Liegenschaft nicht dem von der Vorinstanz wirklich Gewollten entspricht und daher falsch redigiert wurde. Der Umstand, dass eine öffentliche Versteigerung nach Art. 612 Abs. 3 ZGB angeordnet wurde, bedeutet nicht, dass es sich dabei um eine Versteigerung nach den Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts handelt. Eine Zwangsversteigerung i.S.v. Art. 229 Abs. 1 OR liegt nur vor, wenn ein Gegenstand im Rahmen eines amtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens veräussert wird.
iusNet ErbR 18.01.2024

Erbteilung: Teil- oder Zwischenentscheid?

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Erbrechtliche Klagen
Entscheide über blosse Grundsatzfragen wie die Zugehörigkeit einzelner Aktiven zum Nachlass sind nicht als Teilentscheide zu qualifizieren. Vorliegend handelt es sich beim Begehren im Rahmen der Erbteilungsklage, es sei festzustellen, dass der Nachlass eine hälftige Beteiligung an einer aufgelösten, aber noch nicht liquidierten einfachen Gesellschaft beinhalte, bloss um einen Teil der Begründung des Beschwerdeführers zur Bestimmung der Höhe des Nachlasses und des Erbteils. Der angefochtene Entscheid, in dem die Berufungsinstanz erwog, dass es keine einfache Gesellschaft gebe, und die Sache im Übrigen an die Vorinstanz zurückwies, ist daher ein Zwischenentscheid, der nur unter besonderen Voraussetzungen mit Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden kann.
iusNet ErbR 19.12.2023

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