Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheides
Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheides
Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheides
A.A., B.A., C.A., D.A. und E.A. sind die Nachkommen von F.A. (†1997) und G.A. (†1982). Im Nachlass befindet sich u.a. die H. AG, deren Alleinaktionär F.A. war. Das Aktienkapital der H. AG von CHF 500 000 ist aufgeteilt in 1200 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 100 (Stimmrechtsaktien) und 380 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 1000 (Stammaktien).
Die Eltern hatten mit ihren Kindern – mit Ausnahme der damals noch minderjährigen E.A. – 1971 einen Erbvertrag geschlossen, worin u.a. in Ziff. II/B festgehalten wurde, dass das Aktienkapital der H. AG so auf die überlebenden Kinder bzw. Kindesstämme verteilt werden sollte, dass jeder kapitalmässig gleich beteiligt sei, wobei die im Geschäft mitarbeitenden Familienmitglieder stimmrechtsmässig die Aktienmehrheit erhalten sollten.
Im Oktober 2001 verteilte der Willensvollstrecker die Aktien: C.A. erhielt (unter Berücksichtigung des 1999 von E.A. erworbenen Erbanteils) 200 Stammaktien, D.A. deren 100; A.A. und B.A. erhielten je 40 Stammaktien und je 600 Stimmrechtsaktien. Nominal erhielten damit alle CHF 100 000 (C.A. CHF 200 000 bei zwei Anteilen).
2003...
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