iusNet

Erbrecht > Modulspezifische Rechtsgebiete > Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Rechtsverzögerungsbeschwerde wegen Nichteröffnung von Dokumenten, aus denen sich Existenz und Inhalt einer letztwilligen Verfügung ergeben sollen

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Art. 557 ZGB verlangt nicht, dass die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung durch ein Gericht erfolgt, weshalb selbst dann keine gerichtliche Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.v. Art. 1 lit. b ZPO vorliegt, wenn das kantonale Recht eine gerichtliche Instanz vorsieht. Die ZPO findet folglich jedenfalls nicht von Bundesrechts wegen Anwendung. Soweit die ZPO als kantonales Recht zur Anwendung gelangt, kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Einzuliefern und zu eröffnen (Art. 556 Abs. 1 und Art. 557 Abs. 1 ZGB) sind Dokumente, die selbst letztwillige Verfügungen verkörpern können, nicht aber Unterlagen, mit denen die Existenz von Verfügungen bewiesen werden soll, von denen unbekannt ist, ob sie noch existieren oder überhaupt je existiert haben.
iusNet ErbR 30.04.2024

Nur Abschiedsbrief oder auch Testament?

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Der vom Erblasser eigenhändig geschriebene, datierte und unterzeichnete Abschiedsbrief erfüllt die Formerfordernisse eines eigenhändigen Testaments. Darüber hinaus bringt der Satz «Tout ce que je possède te revient de droit et vous aidera dans un 1er temps» eindeutig die Willensbekundung des Erblassers, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen, zum Ausdruck. Interpretationsbedürftig ist einzig der Ausdruck «de droit», der nicht korrekt wäre, wenn man Art. 462 ZGB berücksichtigt, der vorsieht, dass der überlebende Ehegatte die Hälfte erbt, wenn er mit Nachkommen zu teilen hat. Diese Auslegungsschwierigkeit reicht jedoch nicht aus, um auszuschliessen, dass es sich um eine Verfügung von Todes wegen handelt.
iusNet ErbR 26.04.2024

Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist aus wichtigem Grund

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Das Gesuch um Verlängerung oder Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist gehört zwar zur freiwilligen Gerichtsbarkeit und fällt daher in den Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime. Es handelt sich jedoch um die sog. eingeschränkte oder soziale Untersuchungsmaxime, d.h., die Parteien sind nicht davon entbunden, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer haben dem kantonalen Gericht für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäss Art. 576 ZGB relevante Tatsachen – insb. zum Zeitpunkt, in dem sie vom gegen den Erblasser eröffneten Nachsteuerverfahren erstmals erfuhren – nicht vorgetragen. Die Abweisung des Gesuchs vorab wegen verspäteter Geltendmachung ist nicht zu beanstanden.
iusNet ErbR 12.04.2024

Eröffnung eines Testamentsentwurfs

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie gemäss Art. 556 Abs. 1 ZGB der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird. Einzuliefern sind auch sämtliche Schriftstücke, die aufgrund ihres Inhalts eine letztwillige Verfügung sein könnten, wobei es keine Rolle spielt, ob sich die Dokumente allenfalls widersprechen, sie ungültig oder nichtig erscheinen oder aufgehoben wurden. Die Behörde hat im Zweifelsfall eine Eröffnung vorzunehmen, damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter geltend zu machen. Die Ungültigkeitsfolge einer Verfügung von Todes wegen, die an einem materiellen oder formellen Mangel leidet, tritt grundsätzlich erst bei erfolgreicher Anfechtung ein.
iusNet ErbR 20.03.2024

Erbbescheinigung: Subsidiäre Zuständigkeit der Schweizer Behörden für den in der Schweiz gelegenen Nachlass

Jurisprudence
Internationales Erbrecht
Nachlassabwicklung
Werden als Gründe für das Untätigbleiben der ausländischen Behörden solche rechtlicher Natur geltend gemacht, kann der Nachweis des ausländischen Rechts, welches die Nichtbefassung vorsieht, auch mittels Einreichung einschlägiger Gesetzestexte, publizierter Rechtsprechung und Lehre oder Privat- bzw. Parteigutachten erfolgen. Enthält ein diesbezügliches Parteigutachten Unklarheiten, hat das Gericht bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgrund des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes darauf hinzuwirken, diese auszuräumen, und den Parteien Gelegenheit zu geben, die Sach- bzw. die Rechtslage zu klären.
iusNet ErbR 15.02.2024

Gebühren für eine ohne ausdrücklichen Antrag der Erben ausgestellte Erbbescheinigung

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Weil die Erben gegen die in Aussicht gestellte Ausstellung des Erbscheins nicht opponiert und diesen danach bei Banken (die Guthaben i.d.R. nur nach Einreichung eines Erbscheins freigeben) eingesetzt haben, ist ihnen die – kostenpflichtige – Veranlassung der Ausstellung auch ohne expliziten Antrag anzurechnen. Das GebG/LU sieht vor, dass innerhalb eines Gebührenrahmens die Gebühr nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen ist, wobei sich die Behörde am Aufwand und am wirtschaftlichen Interesse sowie an der Bedeutung des Geschäfts für den Gebührenpflichtigen zu orientieren hat. Die Festsetzung der Gebühr beim Maximalbetrag einzig unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses führte vorliegend zur Verletzung der gesetzlichen Bemessungsregelung (Ermessensunter­schreitung) und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
iusNet ErbR 15.02.2024

Schadenersatzforderung der Erbengemeinschaft aus einem Vermögensverwaltungsauftrag

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Erbrechtliche Klagen
Eine Haftung des Miterben B. aufgrund eines ihm von der Erbengemeinschaft erteilten Vermögensverwaltungsmandats scheidet vorliegend aus, da die der Ehefrau F. des Erblassers zustehende Verfügungsnutzniessung an den streitigen Aktien nach deren Verkauf in eine Quasinutzniessung am Verkaufserlös umgewandelt wurde. F. wurde somit Eigentümerin des Verkaufserlöses und nur sie konnte B. mit dessen Verwaltung beauftragen. Da F. als Nutzniesserin der Besitz am Nachlass zustand, scheitert eine aus Art. 602 ZGB abgeleitete Herausgabepflicht von B. ebenfalls. Schliesslich verneint das Gericht einen von F. geerbten Anspruch wegen Schlechterfüllung des Mandats u.a. deshalb, da das Vorliegen eines B. zurechenbaren Schadens nicht nachgewiesen wurde.
iusNet ErbR 06.02.2024

Pages