Nichteröffnung von zwei handschriftlichen Dokumenten
Nichteröffnung von zwei handschriftlichen Dokumenten
Nichteröffnung von zwei handschriftlichen Dokumenten
B. verstarb 2022. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 eröffnete die Amtsschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt (nachfolgend Erbschaftsamt), C. eine eigenhändige letztwillige Verfügung der B. (Erblasserin) vom 18. August 2003 mittels Fotokopie. Darin hatte B. für den Fall, dass sie gleichzeitig mit ihrem Ehemann verstirbt, C. als Erben eingesetzt. Das Erbschaftsamt hielt dazu fest, dass wegen des Vorversterbens des Ehemannes von B. im Jahre 2020 die Verfügung nicht zur Auswirkung gelange. Ferner sei die Verfügung am 4. Juli 2012 durchgestrichen und als ungültig bezeichnet worden, weshalb sie ohnehin keine Rechtswirkung mehr entfalte. Des Weiteren hielt das Erbschaftsamt fest, dass ihm zwei weitere handschriftliche Dokumente mit Datum 23. Juni 2016 vorliegen würden. Gemäss Auskunft der gesetzlichen Erben der B. seien diese vom Ehemann der B. und nicht von ihr selbst geschrieben und unterzeichnet worden. Auch seien die beiden Dokumente mit dem Zusatz «Entwurf» gekennzeichnet, weshalb kein Testament vorliegen könne. Das Erbschaftsamt komme deshalb zum Ergebnis, dass C. als in diesen Schriftstücken als erwähntem Begünstigten die Dokumente vom 23. Juni 2016...
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