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Mangelhafte Eröffnung

Nichteröffnung von zwei handschriftlichen Dokumenten

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Grundsätzlich sind alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen – auch jene, die von der Behörde als formungültig oder nichtig erachtet werden – zu eröffnen. Die Behörde hat die Pflicht zu prüfen, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer daraus prima facie als Berechtigter hervorgeht. Im Zweifel ist die Eröffnung vorzunehmen, damit die Beteiligten ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter geltend machen können. Vorliegend sah das Erbschaftsamt die streitigen Dokumente als Verfügungen von Todes wegen an. Dass es sie in vorläufiger Auslegung nicht als Testamente qualifizierte, hätte keinen Einfluss auf deren Eröffnung haben dürfen.
iusNet ErbR 24.10.2024

Zustellung einer gerichtlichen Urkunde; öffentliches Inventar

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Die vorliegend an den nicht durch Vollmacht ausgewiesenen Vertreter erfolgte Zustellung des angefochtenen Entscheids war nicht ordnungsgemäss. Daher ist für den Fristenlauf der Tag massgebend, an dem die Parteien vom Entscheid und seiner Begründung Kenntnis nehmen konnten. Das öffentliche Inventar dient nur dazu, die Erben über die Aktiva und Passiva des Nachlasses zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Haftung für die Schulden zu beschränken, indem sie die Annahme unter öffentlichem Inventar erklären. Über Bestand und Höhe von Erbschaftsaktiva und -passiva ist ggf. in einem späteren Zivilprozess zu befinden.
iusNet ErbR 21.11.2023