Grundsätzlich sind alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen – auch jene, die von der Behörde als formungültig oder nichtig erachtet werden – zu eröffnen. Die Behörde hat die Pflicht zu prüfen, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer daraus prima facie als Berechtigter hervorgeht. Im Zweifel ist die Eröffnung vorzunehmen, damit die Beteiligten ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter geltend machen können. Vorliegend sah das Erbschaftsamt die streitigen Dokumente als Verfügungen von Todes wegen an. Dass es sie in vorläufiger Auslegung nicht als Testamente qualifizierte, hätte keinen Einfluss auf deren Eröffnung haben dürfen.