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Kognition der Eröffnungsbehörde

Der Testamentswiderruf in der Eröffnungspraxis

Éclairages
Nachlassabwicklung

BGer, Urteil 5A_221/2023 vom 5. Juli 2023

Zwar handelt es sich beim Widerruf eines Testaments um eine auch im Testamentseröffnungsverfahren durchaus relevante Tatsache. Indessen muss der Widerruf im Rahmen einer Prima-facie-Beurteilung feststellbar sein. Die Vernichtung durch eine Drittperson ohne schriftliche Ermächtigung oder einen anderswie dokumentierten Widerrufswillen der Erblasserin kann im Eröffnungsverfahren nicht als gültiger Widerruf im Sinn von Art. 510 Abs. 1 ZGB qualifiziert werden. Die Frage, ob auch eine delegierte Vernichtung einer letztwilligen Verfügung einen gültigen Widerruf darstellen kann, wurde letztlich offengelassen. Die Vernichtung durch eine Drittperson ist daher wo immer möglich zu vermeiden. Ein animus revocandi kann auch in einem Widerrufstestament zum Ausdruck gebracht werden. Sollte es trotzdem zur Vernichtung der letztwilligen Verfügung durch eine Drittperson kommen (müssen), bedarf es sorgfältiger und unmittelbarer Dokumentation.
Marius Brem
iusNet ErbR 18.12.2023