Der Testamentswiderruf in der Eröffnungspraxis
Der Testamentswiderruf in der Eröffnungspraxis
Der Testamentswiderruf in der Eröffnungspraxis
Das Bundesgericht befasste sich kürzlich mit den Anforderungen an den Widerruf eines Testaments im Rahmen der Testamentseröffnung.1
I. Sachverhalt
Am xx.xx.2022 verstarb die Erblasserin. Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 reichte D. dem Bezirksgericht Meilen eine Kopie einer öffentlichen letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 24. Mai 2016 ein. Gemäss dieser setzte die Erblasserin ihren Sohn A. auf seinen gesetzlichen Pflichtteil. Für die frei verfügbare Quote setzte sie zu gleichen Teilen D. und B. als Erben ein. Ausserdem richtete die Erblasserin Vermächtnisse aus und setzte E. als Willensvollstreckerin ein.
Das Bezirksgericht eröffnete die ihm eingereichte öffentliche letztwillige Verfügung (Entscheid vom 11. August 2022). Es stellte dem gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Erbenbescheinigung in Aussicht, sollte ihre Berechtigung nicht innert Monatsfrist bestritten werden. Sohn A. erhob fristgerecht Einsprache gegen die Ausstellung der Erbenbescheinigung.
Am 11. Oktober 2022 reichte Sohn A. dem Bezirksgericht ein Gesuch um Wiedererwägung (im Sinn von Art. 256 Abs. 2 ZPO) ein. Er machte im Wesentlichen geltend, das eröffnete Testament sei von der Erblasserin am 9. Juli 2021 zurückgezogen und darauf vom zuständigen Notar nach dessen Rückkehr in sein Büro mit dem ausdrücklichen Willen der Erblasserin vernichtet worden. Das Notariat habe diesen Vorgang mit Schreiben vom 21. September 2022 bestätigt. Entsprechend sei das einzige Original der letztwilligen Verfügung von der Erblasserin im Sinn von Art. 510 ZGB widerrufen worden.
Vom Tage des geltend gemachten Widerrufs existiert ein Dokument «Empfangsschein der Verfügung Nr. xxx», mit dem die Erblasserin gegenüber dem Notariat quittiert hat, ein «Kuvert: offen, enthaltend öffentliches Testament» am...
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