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Widerruf durch Vernichtung

Der Testamentswiderruf in der Eröffnungspraxis

Éclairages
Nachlassabwicklung

BGer, Urteil 5A_221/2023 vom 5. Juli 2023

Zwar handelt es sich beim Widerruf eines Testaments um eine auch im Testamentseröffnungsverfahren durchaus relevante Tatsache. Indessen muss der Widerruf im Rahmen einer Prima-facie-Beurteilung feststellbar sein. Die Vernichtung durch eine Drittperson ohne schriftliche Ermächtigung oder einen anderswie dokumentierten Widerrufswillen der Erblasserin kann im Eröffnungsverfahren nicht als gültiger Widerruf im Sinn von Art. 510 Abs. 1 ZGB qualifiziert werden. Die Frage, ob auch eine delegierte Vernichtung einer letztwilligen Verfügung einen gültigen Widerruf darstellen kann, wurde letztlich offengelassen. Die Vernichtung durch eine Drittperson ist daher wo immer möglich zu vermeiden. Ein animus revocandi kann auch in einem Widerrufstestament zum Ausdruck gebracht werden. Sollte es trotzdem zur Vernichtung der letztwilligen Verfügung durch eine Drittperson kommen (müssen), bedarf es sorgfältiger und unmittelbarer Dokumentation.
Marius Brem
iusNet ErbR 18.12.2023

Beachtlichkeit eines angeblichen Widerrufs eines öffentlichen Testaments im Eröffnungsverfahren

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Die Vorinstanz erwog, dass ein Widerruf eines Testaments im Rahmen der Prima-facie-Auslegung durch die Eröffnungsbehörde grundsätzlich beachtlich sei. Werde eine Kopie zur Eröffnung eingereicht und die Zerstörung des Originals mit Widerrufswillen der Erblasserin behauptet, habe die Eröffnungsbehörde unpräjudiziell zu prüfen, ob von einer gültigen Vernichtung i.S.v. Art. 510 Abs. 1 ZGB auszugehen sei. Die Kopie bleibe so lange beachtlich, als nicht nachgewiesen sei, dass der Verlust des Originals auf einer gültigen willentlichen Vernichtung beruht. Vorliegend erscheine eine Vernichtung durch eine Drittperson ohne schriftliche Ermächtigung oder einen anderen Nachweis seitens der Erblasserin in rechtlicher Hinsicht derart heikel, dass im Rahmen der Testamentseröffnung kein gültiger Widerruf anzunehmen sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab, da der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermochte, inwiefern diese Rechtsauffassung willkürlich sein soll.
iusNet ErbR 28.08.2023