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Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Verfügung von Todes wegen oder Rechtsgeschäft unter Lebenden?

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Rechtsgeschäfte unter Lebenden begründen schon vor dem Tod des Verpflichteten rechtliche Bindungen, während bei Verfügungen von Todes wegen die Verpflichtungen grundsätzlich erst mit dem Tod des Erblassers entstehen. Für die Abgrenzung entscheidend ist also letztlich, ob das Geschäft das Vermögen des Verpflichteten (zu dessen Lebzeiten) oder erst den Nachlass belastet. Haben die Parteien Formvorschriften nicht eingehalten und sind beide Varianten möglich, ist nach dem Grundsatz des favor negotii eher ein gültiges Rechtsgeschäft unter Lebenden als eine ungültige Verfügung von Todes wegen anzunehmen.
iusNet ErbR 07.06.2022

Mitwirkung der Behörden bei der Erbteilung, wenn der Erbanteil eines Miterben durch Dritte gepfändet wurde / Behaupteter Interessenkonflikt des Vertreters der Behörde

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Die Funktionen und Aufgaben der bei der Teilung mitwirkenden Behörde (Art. 609 ZGB) entsprechen nicht denen des Beistands. Allein die Meinung des Beschwerdeführers, dass die Unparteilichkeit der gerichtlichen Behörde zentral sei und die für den Beistand geltenden Regeln die zufriedenstellendsten seien, ist offensichtlich nicht geeignet, bei der Beurteilung eines Interessenkonflikts des Vertreters der Behörde eine analoge Anwendung von Art. 403 ZGB zu rechtfertigen, zumal das Konzept der Unparteilichkeit, das auf eine Behörde anwendbar ist, nicht mit dem Konzept der Interessenkonflikte eines Vertreters identisch ist.
iusNet ErbR 18.05.2022

Mündliches Testament: Voraussetzungen und Gültigkeit

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Es gibt keine Regelung für den Fall, dass die Zeugen in ihrer Niederschrift der mündlichen letztwilligen Verfügung die Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung unterlassen. Art. 520a ZGB kann jedoch analog angewendet werden. Das Fehlen oder Mängel der Datierung werden demnach nur sanktioniert, wenn sich die Datierung als relevant erweist. Conditio sine qua non für die Gültigkeit einer mündlichen Verfügung ist aber, dass der letzte Wille vor zwei Zeugen gleichzeitig erklärt wird. Damit diese Bedingung erfüllt ist, genügt es nicht, dass eine zweite, bei der Erklärung nicht persönlich anwesende Person angeblich Bescheid wusste.
iusNet ErbR 18.05.2022

Abtretung von Nachlassaktiven nach Einstellung der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven

Jurisprudence
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Art. 230a SchKG bezweckt die Regelung der Berechtigung an den verbleibenden Aktiven nach Einstellung der konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft und bewirkt die volle materielle Rechtsnachfolge des Abtretungsempfängers. Aus dem Umstand, dass sich eine Forderung gegen ein Mitglied der Erbengemeinschaft richtet, kann nicht auf einen Rechtsmissbrauch der von den Erben verlangten Abtretung nach Art. 230a SchKG geschlossen werden.
iusNet ErbR 18.05.2022

Kantonale Zuständigkeiten – Die Teilungsart

Documentation
Die Zuständigkeiten betreffend die Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung (Art. 609 ZGB), die Bildung von Losen bei Uneinigkeit der Erben (Art. 611 Abs. 2 ZGB), die Entscheidung über die Art der Versteigerung (Art. 612 Abs. 3 ZGB) und die Entscheidung über Veräusserung oder Zuweisung zusammengehörender Sachen/Familienschriften (Art. 613 Abs. 3 ZGB) sind kantonal unterschiedlich geregelt. Die von Thomas Weibel und Aline Mata im Rahmen ihres Werks «Die Erbteilung» erstellte Übersicht erlaubt eine rasche Antwort auf die Frage, welche Behörde im Einzelfall kompetent ist.
iusNet ErbR 26.04.2022

Erwirkung der Protokollierung einer Ausschlagungserklärung trotz verpasster Ausschlagungsfrist

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Um Protokollierung einer Ausschlagungserklärung trotz verstrichener Frist zu erwirken, erwies sich die Berufung gegen den das Gesuch um Protokollierung abweisenden Entscheid als nicht der richtige Weg. Das Obergericht leitete eine Kopie der Berufungsschrift an die Vorinstanz weiter, welche zu prüfen habe, ob es sich bei der Eingabe sinngemäss um ein Gesuch um Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist aus wichtigen Gründen handle. Der Begriff des wichtigen Grundes lasse dem Ermessen der zuständigen Behörde einen weiten Spielraum. Im Lichte der dargelegten Lehre und Rechtsprechung könne sich bei der Behandlung des Gesuchs eine gewisse Grosszügigkeit rechtfertigen.
iusNet ErbR 21.02.2022

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