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Für einen Aufschub der Teilung gemäss Art. 604 Abs. 2 ZGB reicht es nicht aus, dass der Wert von Nachlassgrundstücken je nach Ausgang der Ortsplanrevision erheblich schwanken kann. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass die sofortige Teilung zu einer erheblichen Schädigung der Erbschaft führen würde. Insbesondere weil die Auszonung vorliegend sehr viel wahrscheinlicher erschien als die Beibehaltung der Bauzone und der Eintritt eines Schadens somit nicht glaubhaft gemacht werden konnte, entschied das Kantonsgericht, dass die Parteien nicht verpflichtet werden können, bis zum Inkrafttreten des neuen Ortsplans in der Erbengemeinschaft zu verbleiben. - Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein.