Wer sich im ergänzungsleistungsrechtlichen Verfahren erstmals auf die Ungültigkeit einer Ausschlagung beriefe, um einen Anspruch auf Erbschaftsaktiven zu begründen, nachdem er sich unter Berufung auf dieselbe Ausschlagung der Haftung für die Erbschaftspassiven entzogen hat, verhielte sich rechtsmissbräuchlich. Entsprechend kann auch das Urteil des Versicherungsgerichts nicht geschützt werden, mit dem die Ausschlagung zufolge Einmischung für ungültig und die Ausschlagende für die Zwecke der Ergänzungsleistungen als Erbin erklärt wurde.