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Rückforderung

Rückforderung von nach dem Tod des Erblassers, aber vor der Ausschlagung gesprochenen und ausbezahlten EL/Krankheitskosten

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Wer sich im ergänzungsleistungsrechtlichen Verfahren erstmals auf die Ungültigkeit einer Ausschlagung beriefe, um einen Anspruch auf Erbschaftsaktiven zu begründen, nachdem er sich unter Berufung auf dieselbe Ausschlagung der Haftung für die Erbschaftspassiven entzogen hat, verhielte sich rechtsmissbräuchlich. Entsprechend kann auch das Urteil des Versicherungsgerichts nicht geschützt werden, mit dem die Ausschlagung zufolge Einmischung für ungültig und die Ausschlagende für die Zwecke der Ergänzungsleistungen als Erbin erklärt wurde.
iusNet ErbR 14.01.2022

Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist gegenüber den Erben

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Zweck der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Soweit die Rückforderung in Anwendung der längeren strafrechtlichen Frist fünf Jahre übersteigt, stellt sie nicht etwa eine Strafsanktion dar, die höchstpersönlicher Natur ist, sondern es soll auch hier dem Legalitätsprinzip zum Durchbruch verholfen werden, wobei aufgrund der deliktischen Verletzung die Wohltat der Verwirkung später eintritt. Die strafrechtliche Frist dient zudem der Harmonisierung mit anderen Rechtsvorschriften. Sie ist daher auch gegenüber den Erben des Empfängers der unrechtmässigen Leistungen anwendbar.
iusNet ErbR 24.08.2021

Rückforderung der Kosten der Testamentseröffnung bei konkursamtlicher Liquidation des Nachlasses

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt. Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht. Die Wirkung der Konkurseröffnung ist dabei dieselbe wie bei den übrigen Konkurseröffnungen. Die Gläubigerforderungen richten sich nunmehr gegen die Konkursmasse der Erbschaftsliquidation. Das gilt grundsätzlich auch für die Forderung eines Erben auf Rückerstattung der von ihm vorab bezogenen Testamentseröffnungskosten.
iusNet ErbR 07.04.2021