Ein Gestaltungsurteil i.S.v. Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG liegt gemäss Obergericht nur vor, wenn mit dem angefochtenen Entscheid die geltende Rechtslage verändert wurde. Nur dann sei die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen nötig, um unsinnige Resultate zu vermeiden. Bei Abweisung einer Gestaltungsklage ändert sich die Rechtslage nicht. Die Abweisung der Ungültigkeitsklage erwies sich damit trotz vor Bundesgericht hängigem Beschwerdeverfahren als rechtskräftig und das Gesuch des Berufungsklägers um Ausstellung eines Erbscheins wurde gutgeheissen.