Die protokollierte Ausschlagungserklärung ist ein beschwerdefähiger Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG. Im vorliegenden Fall wurde allerdings nicht eine protokollierte Ausschlagungserklärung angefochten, sondern ein Entscheid, mit welchem die zuständige Behörde festhielt, wer sich infolge Ausschlagung der Erbschaft durch alle nächsten gesetzlichen Erben noch zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu äussern hat, und damit um einen selbständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar gewesen wäre.