Ob es nun um die Bestimmung des Wohnsitzes nach IPRG oder um die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nach der EuErbVO geht: In beiden Fällen wird auf den Willen, den Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie die physische Anwesenheit der betreffenden Person abgestellt, wobei präzisiert wird, dass alle Lebensumstände der Person zu berücksichtigen sind. Art. 88 IPRG ist auch dann anwendbar, wenn der Erblasser nirgends Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht (mehr) festgestellt werden kann.