Die Erbenqualität ist eine materielle Frage und gestützt auf den einschlägigen Staatsvertrag zwischen Italien und Schweiz bei einem italienischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz nach italienischem Recht zu beurteilen. Offenbleiben konnte in casu, ob auch die Frage des Antritts oder der Ausschlagung der Erbschaft nach italienischem Recht zu beurteilen sei. Denn nach schweizerischem Recht war weder eine Verlängerung noch eine Neuansetzung Ausschlagungsfrist möglich und bei Anwendung des italienischen Rechts käme es auf eine Ausschlagung nach schweizerischem Recht nicht an.