iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Rückerstattungsanspruch

Rückerstattungsanspruch

Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker: Strittiger Bezug von Honorarvorschüssen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die grundsätzlich erst bei Beendigung der Tätigkeit fällig wird. Handelt es sich jedoch um eine besonders langwierige Aufgabe, besteht ein Anspruch auf Vorschüsse. Vorschüsse kann der Willensvollstrecker selbst entnehmen, wobei er die Erben informieren und über seine Leistungen Abrechnung erstatten muss. Der Streit um das Honorar des Willensvollstreckers betrifft nicht die Ausführung des Mandats, sondern die Abwicklung des privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Willensvollstrecker und dem Nachlass nach der Ausführung des Mandats. Die Anfechtung von Honorarbezügen und gegebenenfalls die Rückerstattung zu hoher Bezüge aus dem Nachlassvermögen fallen in die Zuständigkeit des Zivilrichters und nicht in diejenige der Aufsichtsbehörde.
iusNet ErbR 28.08.2023

Rückerstattung eines angeblich übersetzten Willensvollstreckerhonorars im Aufsichtsverfahren?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbehörde ist nach h.L. und Rechtsprechung beschränkt auf das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers, dessen persönliche Eignung sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit. Bestreiten die Erben ein bereits bezogenes Honorar, steht ihnen ggf. ein Rückerstattungsanspruch zu, über den jedoch der ordentliche Richter zu entscheiden hat. Im Aufsichtsverfahren können nur disziplinarrechtliche Sanktionen verhängt werden.
iusnet ErbR 24.04.2020