Dass das Testament in der Sache nach dem vom Erblasser gewählten Recht ungültig oder anfechtbar ist, bedeutet für sich allein noch nicht, dass die professio iuris dahinfällt. Letztere ist, obwohl Teil der letztwilligen Verfügung, ein selbständiges Rechtsgeschäft. Vom anwendbaren Erbstatut erfasst sind auch die erbrechtlichen Klagen. Ist aufgrund einer Rechtswahl ausländisches Recht anwendbar, so beurteilt sich nach der gemäss diesem einschlägigen Norm, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch durchsetzbar ist und welche Tatsachen hiefür erstellt sein müssen.