Eine Betreibung, die von der Erbschaft als solcher angehoben wird bzw. in der die Gläubiger kollektiv bezeichnet werden, ist nichtig. Fehlt im Zahlungsbefehl ein wesentlicher Bestandteil oder sind die Angaben zwar vorhanden, aber mangelhaft, so führt dies in der Regel zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls.