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Rechtsgeschäft

Das letzte Wort ist gesprochen: Keine Auszahlung des Millionenvermächtnisses

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Unabhängig von der Form des Widerrufs setzt das Wiederaufleben einer älteren Verfügung voraus, dass der Erblasser einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen erklärt. Ob die gemäss Art. 510 ZGB vorgesehene Vernichtung zu den gesetzlichen Formen zählt, die der Erblasser hätte einhalten müssen, um seinen animus revivendi zu erklären, kann gemäss Bundesgericht offenbleiben, da in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt ist, ob er im Zeitpunkt der Vernichtung der jüngeren Verfügung überhaupt um das (Noch-)Vorhandensein der älteren Urkunde wusste.
iusNet ErbR 26.07.2019