Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Berufs gilt auch für die Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker. Die Drohung des Willensvollstreckers, seinen Stundensatz im Falle des Widerstands gegen seine Honorarrechnung zu erhöhen – unter gleichzeitiger Nennung des Vermächtnisnehmers, von dem er Widerstand erwartete – erweist sich im vorliegenden Fall als geeignet, das Vertrauen in die Anwaltschaft infrage zu stellen, und ist mit der genannten Pflicht nicht vereinbar. Offenbleiben konnte, ob sich aus Art. 12 lit. a BGFA eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Vermächtnisnehmern ableitet, denn die strittige Äusserung richtete sich auch gegen die Erben.