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Berufsregeln

Verstoss eines anwaltlichen Willensvollstreckers gegen die Berufspflicht durch Androhung der Erhöhung des Stundenansatzes bei Widerspruch gegen seine Rechnungsstellung?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Berufs gilt auch für die Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker. Die Drohung des Willensvollstreckers, seinen Stundensatz im Falle des Widerstands gegen seine Honorarrechnung zu erhöhen – unter gleichzeitiger Nennung des Vermächtnisnehmers, von dem er Widerstand erwartete – erweist sich im vorliegenden Fall als geeignet, das Vertrauen in die Anwaltschaft infrage zu stellen, und ist mit der genannten Pflicht nicht vereinbar. Offenbleiben konnte, ob sich aus Art. 12 lit. a BGFA eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Vermächtnisnehmern ableitet, denn die strittige Äusserung richtete sich auch gegen die Erben.
iusNet ErbR 14.01.2022

Zulässigkeit der Vereinbarung eines pactum de palmario

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Der Abschluss eines pactum de palmario (Erfolgsprämie) während laufenden Mandats verletzt Art. 12 lit. e BGFA. Auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars sind sämtliche Leistungen zu dokumentieren, da andernfalls die Angemessenheit des Honorars nicht überprüft werden kann. Ergibt die Gegenüberstellung von Zeitaufwand und eingefordertem Honorar einen Stundenansatz von CHF 910, ist die Schlussfolgerung, wonach das i.Z.m. mit der erbrechtlichen Angelegenheit ohne besondere Schwierigkeiten verrechnete Honorar krass übersetzt ist und damit ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vorliegt, nicht zu beanstanden. - Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt.
iusNet ErbR 18.09.2019

Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt im Rahmen einer Erbsache – Verletzung von Berufsregeln

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Amtet ein Anwalt, der den Erblasser zu Lebzeiten beraten hatte, zugleich als operativer Stiftungsrat der Erblasser-Stiftung, als Hilfsperson des Willensvollstreckers und schliesslich als Verteidiger in einem von einer Erbin gegen den Willensvollstrecker im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung angestrengten Strafprozess, ist davon auszugehen, dass es ihm an der für die Verteidigung des Willensvollstreckers notwendigen Unabhängigkeit gegenüber den Erben fehlt. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen qualifizierten Verstosses gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung i.S. v. Art. 12 lit. a BGFA.
iusNet ErbR 24.06.2019