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Amtliche Mitteilung

Annahme des Willensvollstreckermandats

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Annahme durch Stillschweigen nach Art. 517 Abs. 2 ZGB setzt nicht voraus, dass die Behörde dem zur Willensvollstreckung Berufenen eine förmliche Verfügung eröffnet, die speziell als solche bezeichnet und an ihn adressiert ist; es ist insbesondere nicht vorgeschrieben, dass die 14-tägige Frist dem Berufenen «ausdrücklich» gesetzt werden muss. Es genügt vielmehr, dass die Behörde den Willensvollstrecker über seine Berufung informiert und dass dieser Kenntnis von der in Art. 517 Abs. 2 ZGB enthaltenen Vorschrift hat. Alsdann gilt das Mandat als angenommen, wenn es der Berufene nicht innert 14 Tagen seit Erhalt der Mitteilung ablehnt.
iusNet ErbR 02.10.2019