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Liegenschaften in der Erbteilung

Liegenschaften in der Erbteilung

Anspruchsreihenfolge, wenn mehr als ein Erbe die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstückes verlangt

Rechtsprechung
Liegenschaften in der Erbteilung
Konkurrenzfälle, d.h. die Anspruchsreihenfolge, wenn mehr als ein Erbe die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstückes verlangt und auch mehr als ein Erbe die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für einen Zuweisungsanspruch nach Art. 21 BGBB erfüllt, sind im BGBB in Art. 19 und 20 geregelt. Bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung gehen die Zuweisungsansprüche der pflichtteilsgeschützten Erben denjenigen von anderen Erben vor. Kommt unter den Erben keine Einigung zustande, so erfolgt die Zuweisung aufgrund der persönlichen Verhältnisse. Die Frage, welche Kriterien bei deren Beurteilung zu berücksichtigen sind, steht im Ermessen des Gerichts. Es gibt keine abschliessende Liste.
iusNet ErbR 27.11.2024

Teilrevision des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)

Gesetzgebung
Vorsorge- und Nachlassplanung
Liegenschaften in der Erbteilung
Mit der Motion «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+» wurde der Bundesrat beauftragt, bis spätestens Ende 2025 einen Entwurf für eine Teilrevision des BGBB auszuarbeiten. Am 27. September 2024 hat der Bundesrat eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geschickt. Mit der Vorlage werden namentlich drei Ziele verfolgt, nämlich die Stärkung der Selbstbewirtschaftung, der Stellung von Ehegattinnen und -gatten sowie des Unternehmertums. Mit Blick auf den Erbfall und die Nachlassplanung sind insbesondere zwei der vorgeschlagenen Neuerungen erwähnenswert: die Erhöhung des Anrechnungswerts von wesentlichen Investitionen und die Ermöglichung der Realteilung grosser Gewerbe.
iusNet ErbR 28.10.2024

Integrale Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zur Selbstbewirtschaftung: Bestimmung des Anrechnungswerts; Ertragswertschätzung

Rechtsprechung
Liegenschaften in der Erbteilung
Die behördliche Schätzung des Ertragswerts ist endgültig und für die Zivilgerichte verbindlich, d.h. der freien gerichtlichen Beweiswürdigung entzogen. Aufzuheben hat das Zivilgericht diese nur, wenn sie an groben Mängeln leidet. Sie ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem der Übernehmer Eigentümer des Objekts wird, d.h. vorliegend auf den Zeitpunkt des Urteils über die Erbteilung bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Eine Schätzung auf der Grundlage einer im massgeblichen Zeitpunkt veralteten Schätzungsanleitung leidet ebenso an einem groben Mangel wie eine aufgrund einer sehr langen Verfahrensdauer weit zurückliegende Schätzung.
iusNet ErbR 12.05.2023

Gewinnanspruch von Miterben gemäss BGBB / Zweckentfremdung

Rechtsprechung
Liegenschaften in der Erbteilung
Eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung kann nur dann eine Zweckentfremdung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. d BGBB darstellen, wenn sie ein gewisses Ausmass annimmt; dies ist im Einzelfall anhand der Dauer und Intensität der Nutzung sowie der Ertragssteigerung, die durch die Nutzungsänderung erzielt werden kann, zu ermitteln. Vorliegend war nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht das Recht verkannt oder seinen Ermessensspielraum missbraucht hätte, als es feststellte, dass der Beschwerdegegner trotz der Vermietung einer Wohnung im Bauernhaus an Nichtlandwirte die Parzelle insgesamt noch landwirtschaftlich nutzt und dass die Vermietung im Vergleich zur landwirtschaftlichen Nutzung zu keiner nennenswerten Einkommenssteigerung führte.
iusNet ErbR 21.10.2022

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