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Festlegung des Streitwerts bei Auskunftsbegehren

Erbrechtliche Informationsansprüche gegenüber Dritten: Besonderes Rechtsschutzinteresse

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Rechtsprechung hat die unter den Erben geltende Auskunftspflicht gemäss Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB analog auf Dritte ausgedehnt. Gegenüber Banken steht den Erben daher je einzeln ein Informationsanspruch bezüglich sämtlicher Vermögenswerte zu, die von der Bank gehalten werden und potenziell Teil des Nachlasses sind. Voraussetzung ist jedoch ein vom ersuchenden Erben glaubhaft zu machendes besonderes Rechtsschutzinteresse, sei es mit Blick auf eine Herabsetzungs- oder Erbschaftsklage oder im Rahmen einer Ausgleichungs- und Teilungsklage. Der Umstand allein, dass der angebliche Schaden aus einem Vergleich in einem erbrechtlichen Verfahren, mit dem die Klägerin aus der Erbengemeinschaft ausgetreten ist, resultieren soll, macht die von ihr eingeleitete Staatshaftungsklage nicht zu einer erbrechtlichen Klage, weshalb es für die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen am Rechtsschutzinteresse fehlt.
iusNet ErbR 10.07.2024