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Litispendenz

Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB / Litispendenz (Entscheid des Bundesgerichts)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Auch wenn die Parteien auf ein Schlichtungsverfahren erst verzichten, nachdem der Kläger die Schlichtungsbehörde angerufen hat, gibt es keinen Grund, die Anwendung von Art. 63 ZPO mit der Begründung zu verwehren, dass die Behörde nicht von vornherein unzuständig war. Denn mit Art. 199 Abs. 1 ZPO räumt das Gesetz den Parteien das Privileg ein, ihr Verfahren zu gestalten, indem sie die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde ausschliessen. Es wäre überspitzt formalistisch, der klagenden Partei die Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit und den Parteien das Recht, ihren Rechtsstreit direkt vor Gericht auszutragen, mit der Begründung zu verweigern, dass ihre Einigung erst nach Einreichung des Schlichtungsgesuchs, mit dem die klagende Partei ihr Recht wahrte, zustande kam.
iusnet ErbR 30.01.2025

Klage auf Herausgabe von Mietzinseinnahmen auf einem Miteigentumsanteil im ungeteilten Nachlass/Örtliche Zuständigkeit

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Für erbrechtliche Klagen gilt der Gerichtsstand am letzten Wohnsitz des Erblassers. Eine Klage ist nach der Rechtsprechung erbrechtlicher Natur, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Erbgang steht, wobei hierfür wesentlich ist, ob sie ihre Grundlage im Erbrecht hat. Dazu gehören alle Ansprüche, die erst mit dem Tod des Erblassers entstehen. Erbrechtliche Klagen betreffen demnach Klagen, mit denen Bestand und Höhe erbrechtlicher Ansprüche geltend gemacht oder bestritten werden. Macht ein Erbenvertreter vor der Teilung gegen eine Miterbin einen Anspruch auf Herausgabe der Mietzinseinnahmen geltend, die seit dem Tod des Erblassers auf dessen Miteigentumsanteil an einer Wohnung entfielen, hat er dies mit Teilungsklage am letzten Wohnsitz des Erblassers zu tun.
iusnet ErbR 05.06.2024