Art. 557 ZGB verlangt nicht, dass die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung durch ein Gericht erfolgt, weshalb selbst dann keine gerichtliche Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.v. Art. 1 lit. b ZPO vorliegt, wenn das kantonale Recht eine gerichtliche Instanz vorsieht. Die ZPO findet folglich jedenfalls nicht von Bundesrechts wegen Anwendung. Soweit die ZPO als kantonales Recht zur Anwendung gelangt, kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Einzuliefern und zu eröffnen (Art. 556 Abs. 1 und Art. 557 Abs. 1 ZGB) sind Dokumente, die selbst letztwillige Verfügungen verkörpern können, nicht aber Unterlagen, mit denen die Existenz von Verfügungen bewiesen werden soll, von denen unbekannt ist, ob sie noch existieren oder überhaupt je existiert haben.