Vor dem Hintergrund der Anfechtung eines Erbverzichtsvertrags äussert sich das Bundesgericht zu den formellen Anforderungen an einen Erb(verzichts)vertrag. Ein Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung. Zusätzlich bzw. abweichend davon sind im Falle eines Erbverzichtsvertrags folgende Modalitäten zu beachten: Der Vertrag ist von beiden Parteien zu unterzeichnen, und zwar selbst dann, wenn eine Partei keine Gegenleistung erbringt; beide Parteien müssen vor der Urkundsperson erscheinen und haben ihre Willenserklärung anlässlich des gleichen Vorgangs abzugeben. Beim Selbstlesungsverfahren muss die Urkunde zudem im Beisein der Zeugen und der Urkundsperson unterzeichnet werden.