iusNet Erbrecht

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Durchgriff

Registriertes Treuunternehmen (FL): Das Bundesgericht klärt wichtige Fragen – auch mit Blick auf Trusts im Nachlass

Rechtsprechung
Strukturiertes Vermögen
Ein liechtensteinisches Registriertes Treuunternehmen untersteht nicht dem HTÜ. Aufgrund von Parallelen zu Trusts können die für diese entwickelten Grundsätze in die Beurteilung aber miteinbezogen werden. Mit der lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten an ein vermögens- und rechtsfähiges Treuunternehmen unter gleichzeitigem unwiderruflichem Verzicht auf jegliche Rechte am Treuvermögen entledigt sich ein Erblasser zu Lebzeiten dieser Vermögenswerte; sie fallen deshalb nicht in seinen Nachlass. Errichtet der Erblasser ein Treuunternehmen, finanziert dieses aus seinem Vermögen und bezeichnet für den Fall seines Versterbens Zweitbegünstigte, so ist bezüglich dieser Begünstigungsklausel – vergleichbar mit einer versicherungsrechtlichen Begünstigung auf den Todesfall – von einem Rechtsgeschäft unter Lebenden auszugehen. Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass diesfalls Zuwendungen ausgleichungspflichtig sind, die die begünstigten Nachkommen schon zu Lebzeiten erhalten haben oder auf die sie einen durchsetzbaren Rechtsanspruch haben. Auf einen Trust oder ein Treuunternehmen übertragene Vermögenswerte unterliegen jedoch grundsätzlich der Herabsetzung.
iusnet ErbR 04.02.2025

Einmann-AG des Erblassers in der Erbteilung: Zuteilung von Aktien/Ausgleichung eines allfälligen Mehrwerts; Ausgleichung «indirekter Zuwendungen»

Rechtsprechung
Unternehmen in der Erbteilung
Erbrechtliche Klagen
Die Vorinstanz war in objektivierter Auslegung eines Erbvertrags, in welchem sich die Parteien u.a. auf eine kapitalmässig gleiche Beteiligung der Kinder an der Einmann-AG des Erblassers geeinigt hatten, zum Schluss gelangt, dass die Parteien keinen Verzicht auf die Ausgleichung eines allfälligen Mehrwerts der Stimmrechtsaktien vereinbart hatten. Ein solcher Verzicht sei auch nicht vom Erblasser angeordnet worden. Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Bundesgericht ab. Dass der Erblasser für Begünstigungen an Erben den Weg über die von ihm beherrschte AG wählte, steht der (grundsätzlichen) Ausgleichungspflicht vorliegend nicht im Weg. Es besteht kein Grund, den gesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgedanken wegen der rechtlichen Selbständigkeit der AG zurückzustellen. Im Fokus steht dabei nicht der Missbrauch, sondern die Tatsache, dass der Erblasser seinen Nachkommen einen geldwerten Vorteil unentgeltlich zukommen lässt und damit auch sein eigenes Vermögen schmälert.
iusnet ErbR 21.02.2023