Die Parteien kämpfen seit zwei Jahrzehnten um die Teilung des Nachlasses ihres Vaters, was bereits zu mehreren Entscheidungen des Bundesgerichts geführt hat. Streitig sind u.a. die Zuteilung der Aktien einer AG, die Ausgleichungspflicht eines daraus allenfalls resultierenden Mehrwerts und die Ausgleichungspflicht lebzeitiger Zuwendungen. Vorliegend geht es um die Anfechtbarkeit eines Entscheids, mit dem das Obergericht die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese die Ausgleichungsansprüche aus lebzeitigen Zuwendungen prüft und einen Endentscheid fällt, der auch die bereits beurteilte Aktienzuteilung und die daraus folgenden Ausgleichungsbeträge berücksichtigt.