Die Einzelrichterin setzte auf Gesuch einer Erbin eine Spezialerbenvertreterin ein. Die Kosten auferlegte sie zu gleichen Teilen den vier nicht als Gesuchsteller auftretenden Miterben als unterliegenden Parteien. Dagegen wehren sich zwei von ihnen mit der Begründung, das Verfahren sei durch das Verhalten der anderen beiden Miterben ausgelöst worden; sie könnten nichts dafür, als Gegenparteien in dieses involviert worden zu sein.