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Bundesrat schlägt Einführung eines Schweizer Trusts vor

Gesetzgebung
Vorsorge- und Nachlassplanung
Strukturiertes Vermögen

Bundesrat schlägt Einführung eines Schweizer Trusts vor

Seit dem Inkrafttreten des Haager Trust-Übereinkommens werden ausländische Trusts in der Schweiz anerkannt. Obwohl im Schweizer Recht nicht geregelt, hat der Trust so auch in der Schweiz immer mehr Bedeutung erlangt, vor allem im Bereich des privaten Asset und Estate Planning (namentlich bei der Übertragung eines Vermögens über mehrere Generationen), aber auch im Wirtschaftsleben. Bisher mussten Akteure in der Schweiz auf ausländische Trusts ausweichen, wenn sie dieses äusserst flexible Instrument einsetzen wollten. Nach mehreren Vorstössen im Parlament soll sich das nun ändern.
iusNet ErbR 04.02.2022

Anforderungen an das formgültige Zustandekommen eines Erbverzichtsvertrags

Rechtsprechung
Vorsorge- und Nachlassplanung

Anforderungen an das formgültige Zustandekommen eines Erbverzichtsvertrags

Nachdem bei B. Krebs diagnostiziert worden war, schlossen er und seine Lebenspartnerin A. einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag und heirateten kurz darauf. Im Erbvertrag wurde u.a. für den Fall des Vorversterbens von B. vereinbart, dass A. diverse Legate erhalten sollte, im Übrigen aber mit ihrer Unterschrift zugunsten einer zu gründenden Stiftung auf weitergehende Ansprüche verzichte und damit die Verletzung ihres Pflichtteils akzeptiere. Nach dem Tod von B. erhob A. Klage und verlangte der Erbvertrag sei für ungütig zu erklären. Sie machte insb. geltend, der Erbvertrag sei nicht formgültig zustande gekommen, u.a. weil sie den Vertrag nicht habe lesen und mangels genügender Deutschkenntnisse nicht habe verstehen können.
iusNet ErbR 18.04.2023

Unterschriftserfordernis bei eigenhändigen letztwilligen Verfügungen

Rechtsprechung
Vorsorge- und Nachlassplanung

Unterschriftserfordernis bei eigenhändigen letztwilligen Verfügungen

C. hinterliess als gesetzliche Erbin ihre Schwester B. Mit einem vollständig eigenhändig verfassten Schriftstück hatte C. ihre Cousine als Erbin und deren Sohn als Ersatzerben eingesetzt. Dieses Dokument hatte C. nicht unterzeichnet. Sie hinterlegte es aber in einem mit «Testament C. [Vor- und Nachname in Grossbuchstaben]» beschrifteten Umschlag beim Erbschaftsamt. Vom Bundesgericht zu entscheiden war, ob das Dokument eine formgültige letztwillige Verfügung ist. Im Vordergrund standen die Fragen, ob die einleitende Selbstnennung dem Unterschriftserfordernis genügt oder ob dieses jedenfalls durch die Aufschrift auf dem Umschlag erfüllt ist.
iusNet ErbR 22.09.2023

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