Nachdem bei B. Krebs diagnostiziert worden war, schlossen er und seine Lebenspartnerin A. einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag und heirateten kurz darauf. Im Erbvertrag wurde u.a. für den Fall des Vorversterbens von B. vereinbart, dass A. diverse Legate erhalten sollte, im Übrigen aber mit ihrer Unterschrift zugunsten einer zu gründenden Stiftung auf weitergehende Ansprüche verzichte und damit die Verletzung ihres Pflichtteils akzeptiere. Nach dem Tod von B. erhob A. Klage und verlangte der Erbvertrag sei für ungütig zu erklären. Sie machte insb. geltend, der Erbvertrag sei nicht formgültig zustande gekommen, u.a. weil sie den Vertrag nicht habe lesen und mangels genügender Deutschkenntnisse nicht habe verstehen können.