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Zeugeneinvernahme

Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Die Schweigepflicht des Arztes endet grundsätzlich nicht mit dem Tod des Patienten und ist auch gegenüber Erben zu wahren. Ohne einen unmittelbaren Zusammenhang zu einem erbrechtlichen Verfahren lässt sich die erbrechtliche Relevanz von verlangten Informationen nur abstrakt beurteilen. Weder ist die blosse Möglichkeit, dass das Testament wegen Urteilsunfähigkeit infolge der Medikation ungültig sein könnte, ausreichend, um die Entbindung von der Schweigepflicht zu rechtfertigen, noch stellt das Interesse an der Erstellung der materiellen Wahrheit schon per se ein überwiegendes Interesse dar.
iusNet ErbR 18.02.2021