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Vorerbe

Legitimation des Willensvollstreckers zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker ist zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen legitimiert, soweit es um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion als Willensvollstrecker geht. Das Obergericht ZH bejaht daher die Legitimation einer Berufungsklägerin, die der Ansicht war, sie sei von der Erblasserin als Willensvollstreckerin eingesetzt worden. Dagegen verneint es die Legitimation eines Willensvollstreckers, der geltend machte, der vorverstorbene Ehemann habe die Erblasserin als Vorerbin des die Pflichtteile seiner Kinder übersteigenden Anteils eingesetzt und seine Kinder G. und H. aus erster Ehe als Nacherben der die Pflichtteile übersteigenden Erbschaft, weshalb G. und H. bei der Testamentseröffnung der Erblasserin zu berücksichtigen seien. Es sei nicht Aufgabe des Willensvollstreckers, das Erbrecht allfälliger Erbberechtigter geltend zu machen bzw. für die korrekte Umsetzung des Erbrechts besorgt zu sein.
iusNet ErbR 20.03.2024

Auslegung eines Erbvertrags: Umfang der Vorerbschaft

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Für Erbverträge gelten nach der Rechtsprechung die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung. In casu sah der Ehe- und Erbvertrag neben der Einsetzung der überlebenden Ehegattin als Vorerbin u.a. vor, dass die beiden nicht gemeinsamen Kinder des Ehemanns auf den Pflichtteil gesetzt werden, und er enthielt Teilungsvorschriften mit Zuweisung von Nachlassgegenständen auch an die Kinder. Die im Rahmen der Testamentseröffnung vorgenommene provisorische Prüfung ergab daher, dass es nicht der Wille des Erblassers war, die Ehefrau als Vorerbin über den gesamten Nachlass einzusetzen. Die Kinder sind in Bezug auf den Pflichtteil Erben und nur darüber hinaus Nacherben.
iusNet ErbR 04.12.2020