Eine Videoaufzeichnung kann grundsätzlich einen Beweis dafür darstellen, dass eine Eingabe rechtzeitig in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen worden ist. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Absender den Beweis rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist erbringt oder zumindest in der Beschwerdeschrift, in deren Beilagen oder auf dem Umschlag darauf hinweist sowie dass das Filmmaterial die erforderlichen Informationen enthält.