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Vertretungsbeistandschaft

Ist das minderjährige Kind an die Ausschlagungserklärung durch seine Eltern gebunden?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Da die Ausschlagung der Erbschaft mit einem Verzicht auf Rechte verbunden ist, setzt sie Handlungsfähigkeit voraus. Unmündige können das Erbe nur durch ihren gesetzlichen Vertreter ausschlagen. Liegen zwischen dem Kind und den Eltern unterschiedliche Interessen vor, so entfällt die Vertretungsmacht in diesem Bereich automatisch, auch wenn noch kein Beistand ernannt ist. Ein gleichwohl abgeschlossenes Geschäft bindet das Kind nicht. Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft wird vielmehr durch den Beistand zu prüfen sein.
iusNet ER 18.12.2018