Der Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeit in Art. 6 IPRG entspricht inhaltlich dem des vermögensrechtlichen Anspruchs von Art. 5 Abs. 1 IPRG und das Bundesgericht hat erkannt, dass die Zulässigkeit einer Gerichtsstandvereinbarungen im Bereich des Erbrechts nach überwiegender Auffassung bejaht wird. Es gebe keinen Grund, die Einlassung anders zu behandeln. Streitigkeiten um erbrechtliche Ansprüche sind vermögensrechtlicher Natur, weshalb die Zuständigkeit auch durch Einlassung begründet werden kann.