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Urteilskorrektur

Fehler im Urteil - Korrektur?

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Es kann offenbleiben, ob das Gericht von der teilweise landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks, welche die Anwendbarkeit des BGBB und damit das Verbot der freiwilligen Versteigerung nach sich zog, hätte wissen müssen. Das erkennende Gericht kann ein Urteil grundsätzlich nicht mehr von sich aus ändern; eine Korrektur hat vielmehr auf dem Rechtsmittelweg zu erfolgen. Ist ein Urteil schon in Rechtskraft erwachsen und liegt kein Fall der Erläuterung/Berichtigung vor, stellt die ZPO nur noch das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung.
iusNet ErbR 10.04.2019