Art. 121 lit. d BGG spricht vom Gericht übergangene oder falsch wahrgenommene Tatsachen an. Kein Revisionsgrund ist dagegen die Würdigung einer Tatsache, und zwar selbst dann nicht, wenn diese falsch sein sollte oder die rechtliche Bedeutung der Tatsache falsch eingeschätzt wurde. In beiden Fällen handelt es sich um Rechtsfragen, die vom Versehen i.S.v. Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG abzugrenzen sind. Die Qualifizierung des vorinstanzlichen Entscheids als Zwischenentscheid betrifft nicht Tatsachen, sondern deren Würdigung durch das Bundesgericht und verschafft keinen Anspruch auf Revision. Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig, kann dieser (und damit in casu die Erbwürdigkeit) mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, sofern er für diesen relevant ist.