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Unbeurteilt gebliebende Anträge

Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_814/2018 (Erbunwürdigkeit durch Erbschleicherei/Vorspiegelung einer Erkrankung)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Art. 121 lit. d BGG spricht vom Gericht übergangene oder falsch wahrgenommene Tatsachen an. Kein Revisionsgrund ist dagegen die Würdigung einer Tatsache, und zwar selbst dann nicht, wenn diese falsch sein sollte oder die rechtliche Bedeutung der Tatsache falsch eingeschätzt wurde. In beiden Fällen handelt es sich um Rechtsfragen, die vom Versehen i.S.v. Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG abzugrenzen sind. Die Qualifizierung des vorinstanzlichen Entscheids als Zwischenentscheid betrifft nicht Tatsachen, sondern deren Würdigung durch das Bundesgericht und verschafft keinen Anspruch auf Revision. Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig, kann dieser (und damit in casu die Erbwürdigkeit) mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, sofern er für diesen relevant ist.
iusNet ErbR 17.02.2020

Revisionsgesuch gegen einen mangels Beschwer ergangenen Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Werden Anträge im Urteil explizit erwähnt und im Sinne eines Nichteintretens behandelt, liegt weder der Revisionsgrund der unbeurteilt gebliebenen Anträge noch derjenige der aus Versehen nicht berücksichtigten in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen vor. Eine angeblich unrichtige rechtliche Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts kann nicht Gegenstand einer Revision sein.
iusNet ErbR 23.12.2019