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Subrogation

Verzugszinsen, wenn die vom Vermächtnisnehmer zu tragende Steuer aus dem Nachlass bezahlt wurde

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Die mit Mitteln des Nachlasses erfolgte Begleichung des von der Vermächtnisnehmerin zu tragenden Anteils an der Erbschaftssteuer nach dem Genfer Erbschaftssteuergesetz stellt eine Zahlung eines Dritten i.S.v. Art. 110 OR dar, da die Steuerbehörde nicht in Unkenntnis darüber sein konnte, dass die Zahlung aus dem Nachlassvermögen erfolgte. Die Forderung gegenüber der Vermächtnisnehmerin ist im Moment der Zahlung in das Gesamteigentum der Erben übergegangen. Sie wurde mit Ablauf der im Genfer Erbschaftssteuergesetz vorgesehenen Frist fällig, sodass die Erbmasse ohne Inverzugsetzung berechtigt ist, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zu fordern.
iusNet ErbR 17.03.2022