Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, alle Erben gleich zu behandeln und das Erbschaftssubstrat zu erhalten. Zahlt er einem von mehreren Erben auf der Grundlage eines noch mit dem Erblasser geschlossenen Arbeitsvertrags ein übersetztes Honorar für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften aus und lässt diesen weiterhin in einer der Liegenschaften gratis wohnen, obwohl er im vorgängigen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass er damit seine Pflichten verletzt, macht er sich der (eventual-)vorsätzlich begangenen ungetreuen Geschäftsführung schuldig.